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100 2023 330

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-09-04 · Deutsch BE
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Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist als Adressatin des nachträglichen Bauabschlags und der Wiederherstellungsanordnungen durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist umstritten, ob die von der Vorinstanz in Bezug auf den Landesteg und den Trockenplatz vorgenommene Schlechter- stellung (vgl. vorne Bst. B) zulässig war.

E. 2.1 Die BVD hat dazu im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen er- wogen, sofern eine Rechtsverletzung vorliege, sei es ihr gemäss Art. 73 VRPG erlaubt, die angefochtene Verfügung nach Gewährung des rechtli- chen Gehörs zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei zu ändern. Zwar müsse sie sich dabei an den Streitgegenstand halten, weil der Be- schwerdeentscheid grundsätzlich auf die noch strittigen Punkte des Rechts- verhältnisses beschränkt sei. Dies sei bei den zusätzlichen Wiederherstel- lungsmassnahmen in Bezug auf den Landesteg und den Trockenplatz aber der Fall. Denn die Beschwerdeführerin beantrage die Aufhebung des Bau- abschlags und insbesondere auch die nachträgliche Bewilligung dieser bei- den Anlagen. Weil bei einem Bauabschlag gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. e

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 7 BauG auch zu beurteilen sei, ob und inwieweit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen sei, sei die Frage der Wiederherstel- lung dieser Anlagen ebenfalls Teil des Streitgegenstands. Die BVD sei daher befugt, in Bezug auf den Landesteg und den Trockenplatz zusätzliche Wie- derherstellungsmassnahmen anzuordnen, zumal es sich bei der Überprü- fung der Erforderlichkeit von Wiederherstellungsmassnahmen um eine Rechtsfrage handle. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden (angefochtener Entscheid E. 7g).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin und die Gemeinde sind dagegen der Auffas- sung, dass die Vorinstanz mit der Anordnung der zusätzlichen Wiederher- stellungsmassnahmen den Streitgegenstand unzulässigerweise auf den Tro- ckenplatz und den Landesteg ausgedehnt habe. Entgegen der BVD ergebe sich der Streitgegenstand nicht nur aus den Rechtsbegehren, sondern auch aus der Begründung ihrer Beschwerde. Dort habe sie aber keinerlei Rügen im Zusammenhang mit dem Landesteg und dem Trockenplatz vorgebracht, weder zur Bewilligung noch zur Wiederherstellung. Beide Anlagen seien deshalb nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen und hätten damit von der Vorinstanz gar nicht beurteilt werden dürfen (Be- schwerde Rz. 69, viertes und fünftes Lemma; Stellungnahme der Gemeinde vom 31.1.2024 S. 2, act. 4).

E. 2.3 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätz- lich auf den Streitgegenstand beschränkt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2017 S. 514 E. 1.2, je auch zum Folgenden). Ausgangspunkt für dessen Bestim- mung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Es gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor. Dieser kann im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitert oder in- haltlich verändert werden. Hingegen können ihn die Parteien einschränken. Soweit die beanstandete Verfügung oder der beanstandete Entscheid nicht angefochten wird, erwächst sie oder er in Rechtskraft (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 mit Hinweisen). Massgebend zur Bestim- mung des Umfangs des Streitgegenstands sind in erster Linie die Rechtsbe- gehren. Sie bezeichnen die Rechtsfolge, die im Dispositiv der Verfügung oder des Entscheids angeordnet werden soll. Auf die Begründung wird nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 8 zurückgegriffen, um die beantragten Rechtsfolgen zu verstehen (objektmäs- sig definierter Begriff des Streitgegenstands; VGE 2020/34 vom 17.2.2022 E. 7.4.2; einlässlich Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 6 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin hat mit den Rechtsbegehren ihrer «Baube- schwerde» vom 4. April 2023 (Akten BVD 5A pag. 1 ff.) vor der Vorinstanz unter anderem beantragt, dass der Bauentscheid der Regierungsstatthalte- rin vom 6. März 2023 sowie die Verfügung des AGR vom 1. September 2022 aufzuheben und die «Gesamtbaubewilligung» sowie die Ausnahmebewilli- gung für das Bauen ausserhalb der Bauzone zu erteilen seien (vgl. RB 3 [Subeventualbegehren]). Die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit und im Fall von deren Verneinung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bildeten damit (auch) hinsichtlich der hier interessierenden Bauten und An- lagen Streitgegenstand (vgl. auch Beschwerde an die BVD vom 4.4.2023 Rz. II/4 mit dem Hinweis, die angefochtenen Verfügungen würden «beide vollumfänglich angefochten und bilden somit Streitgegenstand»; Akten BVD 5A pag. 3). Folglich hat die BVD den Streitgegenstand nicht unzulässig er- weitert. Entgegen der Beschwerdeführerin ist es daher aus verfahrensrecht- licher Sicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zusätzliche Wieder- herstellungsmassnahmen in Bezug auf den Landesteg und den Trockenplatz angeordnet hat, zumal unbestritten ist, dass die weiteren Voraussetzungen von Art. 73 VRPG für eine Schlechterstellung erfüllt waren. Die gegenteilige Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

E. 3 In der Sache ist unter anderem umstritten, ob die unbewilligten baulichen Arbeiten gegen die Vorschriften zum Schutz der Moorlandschaften verstos- sen. Deshalb ist vorab auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen einzuge- hen.

E. 3.1 Gemäss Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 9 zerischer Bedeutung geschützt (Satz 1). Es dürfen darin weder Anlagen ge- baut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden (Satz 2). Ausge- nommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirt- schaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Satz 3). In- nerhalb von Moorlandschaften besteht somit von Verfassungs wegen ein striktes Bau- und Veränderungsverbot, welches eigentümerverbindlich und unmittelbar anwendbar ist (BGE 127 II 184, in URP 2001 S. 911 E. 5b/aa, 123 II 248 E. 3a/aa; BGer 1C_275/2011 vom 26.1.2012 E. 8.1; Bernhard Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Diss. Freiburg 1996, S. 73 ff.). Im Unterschied zur Verfassung treffen das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und das darauf gestützte Verordnungsrecht bezüglich der zulässigen Nutzungen eine Unterscheidung zwischen Mooren (d.h. Moorbiotopen; Art. 23a NHG) und Moorlandschaften (Art. 23b NHG). Art. 23d NHG ersetzt für Moorlandschaf- ten das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch die Schutzzielverträglich- keit (BGE 138 II 281 E. 6.2). In diesem Sinn lässt Art. 23d Abs. 1 NHG die Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften zu, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (BGE 138 II 23 E. 3.3). Unter dieser Voraussetzung sind nach Abs. 2 dersel- ben Bestimmung insbesondere zulässig: a. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; b. der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; c. Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; d. die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infra- strukturanlagen.

E. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind diese in Art. 23d Abs. 2 NHG genannten Nutzungen vor dem Hintergrund von Art. 78 Abs. 5 BV restriktiv auszulegen. Danach umfassen «Unterhalt» und «Erneuerung» im Sinn von Bst. b nur Massnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der bestehenden Baute im Rahmen der normalen Lebensdauer (BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 5.6 und 6.1; BVR 2024 S. 423 E. 4.2). Entscheidend ist dabei, dass der Unterhalt oder die Erneuerung der Werterhaltung dient, d.h. die Baute davor schützt, vorzeitig zu verfallen oder vor Ablauf der Lebensdauer ihrer Substanz unbe- nutzbar zu werden (BVR 2024 S. 423 E. 4.5). Umfasst sind sämtliche Arbei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 10 ten zur Instandhaltung (Reparaturen) und Modernisierung (Renovationen), soweit Umfang, Erscheinung, Bestimmung und Wert der Anlage unverändert bleiben, nicht dagegen Massnahmen zur Zweckänderung, zur Steigerung des Komforts bzw. zur Verschönerung (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 5.3, 1C_283/2017 vom 23.8.2017 E. 3.1). Für weitere als die in Art. 23d Abs. 2 NHG ausdrücklich genannten Nutzungen bleibt gemäss dem Bundesgericht nur ein sehr enger Raum (BGE 138 II 281 E. 6.3 mit Hinweisen), auch wenn die Aufzählung nicht abschliessend ist («insbe- sondere»; zum Ganzen BGE 138 II 281 E. 6.2). Unzulässig sind im Allge- meinen insbesondere der Wiederaufbau und Erweiterungen von bestehen- den Bauten und Anlagen sowie Neubauten, es sei denn, diese dienten – direkt oder indirekt – dem Schutz der Moorlandschaft (BGE 138 II 23 E. 3.3 mit Hinweis auch auf die Materialien; BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 5.6 und 6.1). Das Gesagte gilt analog für Infrastrukturanlagen. Denn fällt eine solche Anlage nicht unter Art. 23d Abs. 2 Bst. d NHG, weil sie nicht für die in Bst. a-c aufgezählten Nutzungen notwendig ist, so ist sie innerhalb der Moorlandschaft ebenfalls unzulässig (BGE 138 II 281 E. 6.3). Art. 5 Abs. 2 Bst. d der Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (SR 451.35; nachfolgend: MoorLV) sieht allerdings (in- direkt) vor, dass neue Bauten und Anlagen in Moorlandschaften unter be- stimmten weiteren Voraussetzungen bewilligt werden können, wenn sie von nationaler Bedeutung und unmittelbar standortgebunden sind sowie den Schutzzielen der Moorlandschaft nicht widersprechen (vgl. aber Peter M. Keller, in Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 23d N. 11, der die Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung in Frage stellt).

E. 3.3 Als allgemeines Schutzziel für Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung gilt nach Art. 23c Abs. 1 NHG die Er- haltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Diese Bestimmung wird durch Art. 4 Abs. 1 MoorLV ergänzt: Danach ist in allen Objekten die Landschaft vor Veränderungen zu schützen, welche die Schön- heit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen (Bst. a); die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Struktu- ren sind zu erhalten, namentlich geomorphologische Elemente, Biotope, Kul-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 11 turelemente sowie die vorhandenen traditionellen Bauten und Siedlungs- muster (Bst. b). Besondere Rücksicht ist auf geschützte Pflanzen- und Tier- arten sowie gefährdete und seltene Pflanzen- und Tierarten zu nehmen (Bst. c) und es ist die nachhaltige moor- und moorlandschaftstypische Nut- zung zu unterstützen (Bst. d). Gemäss Art. 23c Abs. 2 NHG sorgen die Kan- tone für die Konkretisierung und Durchsetzung der Schutzziele und treffen rechtzeitig die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a MoorLV sorgen sie insbesondere dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinn der Raum- planungsgesetzgebung regeln, mit der MoorLV übereinstimmen. Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sind in den Objekten gemäss Art. 7 Abs. 1 MoorLV jegliche Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen sowie erhebliche Nutzungsänderungen verboten (Satz 1), wobei die Kantone Ausnahmen bewilligen können, sofern diese mit Art. 5 MoorLV vereinbar sind (Satz 2).

E. 3.4 Art. 78 Abs. 5 BV definiert selber nicht, was unter einer Moorland- schaft von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung zu verstehen ist. Der Gesetzgeber hat in Art. 23b NHG Kriterien für die Um- schreibung der Moorlandschaften aufgenommen. Gemäss Art. 23b Abs. 1 NHG ist eine Moorlandschaft eine in besonderem Masse durch Moore ge- prägte, naturnahe Landschaft, deren moorfreier Teil zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung steht. Um von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung zu sein, muss die Moorlandschaft nach Art. 23b Abs. 2 NHG in ihrer Art einmalig sein oder in einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften zu den wertvollsten gehören. Gemäss Art. 23b Abs. 3 NHG bezeichnet der Bundesrat unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützens- werten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Be- deutung und bestimmt ihre Lage. Die Objekte sind im Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsinventar) in Anhang 1 der MoorLV aufgeführt. Der genaue Grenzverlauf der Objekte wird durch die Kantone festgelegt (Art. 3 Abs. 1 MoorLV). Diese hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentü- mer (Bst. a) und weitere betroffene Personen (Bst. b und c), die Gemeinden (Bst. d) und die beschwerdeberechtigten Organisationen (Bst. e) an. Ist der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 12 genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt, so trifft die zuständige kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit ei- nes Grundstücks zu einem Objekt, sofern die antragstellende Person ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung nachweisen kann (Art. 3 Abs. 3 MoorLV).

E. 3.5 Der Kanton Bern hat am 8. Januar 2001 den Sachplan «Moorland- schaften» erlassen (einsehbar unter:, Rubri- ken «Raumplanungsthemen/Landschaft und Umwelt/Moorlandschaften»). Dieser konkretisiert die Schutzziele für die einzelnen im Moorlandschaftsin- ventar verzeichneten Moorlandschaften, die sich im Kantonsgebiet befinden (Ziff. 3 des Sachplans). Zudem sieht er vor, dass die Gemeinden im Verfah- ren für Nutzungspläne den genauen Grenzverlauf der Moorlandschaften festlegen (Ziff. 2.1) und bestimmen, welche Nutzungen auf welchen Flächen noch möglich sind und welche Schutz- und Unterhaltsmassnahmen allenfalls noch getroffen werden müssen, um die einzelnen Moorlandschaften in ihrer Eigenart zu erhalten (Ziff. 2.2). In Bezug auf die Moorlandschaft «Grande Cariçaie» sieht der Sachplan allerdings vor, dass keine zusätzliche kommu- nale Planung für den Vollzug der MoorLV notwendig ist, obwohl ihr Perimeter nicht in allen Teilen identisch ist mit dem kantonalen Naturschutzgebiet «Fa- nel» (Ziff. 2.5 und Ziff. 3, Objekt 416 [S. 64]). Fragen zum genauen Grenz- verlauf in dieser Moorlandschaft werden gemäss den Erläuterungen im Sachplan vom AGR nach Art. 3 Abs. 3 MoorLV beantwortet (Ziff. 2.5; vgl. E. 3.4 hiervor). Als spezifische Schutzziele für die Moorlandschaft «Grand Cariçaie» bestimmt der Sachplan u.a., dass die bezeichneten Moorbiotope in ihrer Gesamtfläche und in ihrer Qualität zu erhalten sind, dass Gebiete, welche bisher frei von Anlagen und Bauten sind, intakt und unverbaut erhal- ten bleiben müssen, sowie dass sich die Erholungsnutzung (insbesondere Campingplatz und Bootshafen) den Zielen des Biotop- und Landschafts- schutzes anpassen soll (Ziff. 3 S. 64).

E. 4 Umstritten ist der genaue Grenzverlauf der geschützten Moorlandschaft.

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E. 4.1 Wie gesehen (vorne E. 3.4), hat der Gesetzgeber in Art. 23b NHG Kriterien für die Abgrenzung von Moorlandschaften vorgegeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind diese Kriterien nicht so präzise ge- fasst, dass sie in jedem Einzelfall zu klaren und eindeutigen Ergebnissen führen. Der Bundesrat verfügt bei ihrer Konkretisierung im Rahmen der In- ventarisierung der Moorlandschaften deshalb über einen gewissen Beurtei- lungsspielraum. Dies gilt vor allem, wenn es wie im vorliegenden Fall um die Abgrenzung des Perimeters am Rande einer Moorlandschaft geht: Die Frage, ob ein bestimmter Landschaftsteil noch eine hinreichend enge Bezie- hung zu den Mooren hat, lässt sich oft nicht eindeutig beantworten, so dass es mehrere mit dem Gesetz vereinbare, vertretbare Lösungen geben kann. Innerhalb dieses Rahmens ist der Bundesrat befugt, eine Moorlandschaft grosszügig abzugrenzen, unter Einbezug von Pufferzonen oder auch bereits überbauten moorfreien Flächen (vgl. BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 4 zum Ferienhausgebiet auf der St. Petersinsel). Andererseits kann er aber auch wenig bedeutende Land- schaftsteile, selbst solche mit einem gewissen Moorvorkommen, vom Peri- meter ausnehmen, wenn es die Interessenlage rechtfertigt (BGE 143 II 241 E. 7.4; BGer 1C_193/2024 und 1C_268/2024 vom 2.12.2025 E. 5.2; a.M. Peter M. Keller, a.a.O., Art. 23b N. 17). Hat sich der Bundesrat im Einver- nehmen mit dem betroffenen Kanton für eine – mit dem Gesetz vereinbare

– Grenzziehung entschieden, ist diese Abgrenzung von den kantonalen Behörden und Gerichten zu respektieren. Sie dürfen die Grenzziehung nur korrigieren, wenn der Bundesrat seinen Beurteilungsspielraum überschritten oder missbraucht hat (BGE 143 II 241 E. 6.2, 138 II 281 E. 5.4, 127 II 184 E. 5a/bb mit Hinweisen). Die Gerichte müssen prüfen, ob sich der Bundesrat an die gesetzlichen Vorgaben in Art. 23b NHG gehalten und seinen Beurtei- lungsspielraum dem Zweck des Gesetzes entsprechend und im Sinn des verfassungsrechtlichen Moorlandschaftsschutzes ausgeübt hat. Sie dürfen auch einschreiten, wenn der Bundesrat von einem falschen Sachverhalt aus- gegangen ist. Dagegen dürfen sie nicht eine vertretbare Abgrenzung der Moorlandschaft durch eine andere ersetzen (BGE 138 II 281 E. 5.4, 127 II 184 E. 5a/cc mit Hinweisen; BGer 1C_193/2024 und 1C_268/2024 vom 2.12.2025 E. 5.2).

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E. 4.2 Wie sich den Akten entnehmen lässt, hatte das Regierungsstatthal- teramt (RSA) im nachträglichen Baubewilligungsverfahren das AGR im Zu- sammenhang mit der Abgrenzung der Moorlandschaft ersucht, eine Feststel- lungsverfügung gemäss Art. 3 Abs. 3 MoorLV betreffend die Zugehörigkeit der Parzelle Nr. 1___ zur Moorlandschaft zu erlassen (vgl. Verfügung RSA vom 7.10.2021, Akten RSA 5C pag. 68); dies, nachdem die Beschwerdefüh- rerin den im Moorlandschaftsinventar festgelegten Perimeter in Frage ge- stellt hatte (vgl. Eingabe vom 21.9.2021 S. 6, Akten RSA 5C pag. 61). In der Folge holte das AGR beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Stellung- nahme zum Grenzverlauf der Moorlandschaft «Grand Cariçaie» im Bereich der Parzelle Nr. 1___ ein. In dieser erläuterte das BAFU den Bundesperime- ter wie folgt: Er verlaufe entlang der ursprünglichen Ausdehnung des Flach- moors, welche auf der Landeskarte von 1974 noch sichtbar sei, und sei ent- lang einer Höhenlinie sowie eines Gehölzes gezogen worden, welches heute wie damals den ökologischen und visuellen Abschluss der Moorlandschaft darstelle. Anlässlich der Aushebung des Zihlkanals seien die Moorflächen zwar durch Aufschüttungen auf die heutige Ausdehnung reduziert worden; die Parzelle Nr. 1___ sei jedoch im genannten Kontext klar zugehörig zur Moorlandschaft geblieben und vom Bundesrat korrekt abgegrenzt worden (Stellungnahme BAFU vom 6.12.2021 S. 2, Akten RSA 5C pag. 87). Das AGR gelangte daraufhin zum Schluss, dass die Moorlandschaftsgrenze auf der Parzelle Nr. 1___ im Wesentlichen entlang dieses Bundesperimeters festzulegen sei, womit sich der Bereich des Hafens in der geschützten Land- schaft befinde (Stellungnahme AGR vom 15.12.2021, Akten RSA 5C pag. 76 f.). Davon sind die Vorinstanzen ebenfalls ausgegangen (vgl. Verfü- gung der Regierungsstatthalterin vom 6.3.2023 Ziff. II.8 f., Akten RSA 5C pag. 127 f., und angefochtener Entscheid E. 4e und 6).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Bundesrat bei der Festlegung seines Perimeters von einem falschen Sachverhalt ausgegan- gen sei. Im Bereich des grossen Hafens habe sich zu keinem Zeitpunkt je ein Moor irgendwelcher Art entwickelt, da dieses Gebiet im Rahmen der zweiten Juragewässerkorrektion aufgeschüttet worden sei und seit jeher ei- nen künstlich angelegten Bodenaufbau aus kiesigem und wasserdurchlässi- gem Material aufweise. Ein einfacher Spatenstich vor Ort oder auch ein Bag- gerschlitz würden das klar zeigen. Abgesehen davon sei die behauptete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 15 Moorlandschaft früher bis in die 1990er-Jahre als Ackerland bewirtschaftet worden, obschon ein Moor für den Anbau von Getreide, Gemüse oder ande- ren landwirtschaftlichen Produkten denkbar ungeeignet sei. Daraus ergebe sich, dass das Inventar lediglich «aus Helikoptersicht» geschaffen worden sei, ohne die Verhältnisse am Boden sowie in Bezug auf den Bodenaufbau und den Wasserhaushalt zu berücksichtigten. Ob ein Moor vorliege, müsse aber mit Bodenanalysen und anhand des Wasserhaushalts und typischer Pflanzenvorkommen usw. geprüft werden (vgl. Beschwerde Rz. 59 i.V.m. Rz. 18 und 32 f.).

E. 4.4 Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen: Zum einen hat die Vorinstanz bereits darauf hingewiesen, dass die Moorlandschaft «Grande Cariçaie» erst im Jahr 1996 und damit mehr als 20 Jahre nach der Durch- führung der zweiten Juragewässerkorrektion ins Bundesinventar aufgenom- men worden ist (angefochtener Entscheid E. 4e). Es ist daher nicht anzu- nehmen, dass der Bundesrat die Aufschüttung im Bereich des Hafens über- sehen hat, zumal er sie bei der Festlegung des Perimeters des Flachmoors «Le Fanel» (Inventaraufnahme: 1994) offenbar berücksichtigte und vom Pe- rimeter ausschloss (vgl. das entsprechende Objektblatt; einsehbar im Geo- portal des Bundes unter:, Karte «Flachmoore»). Die Vorinstanz hat auch korrekt dargelegt, dass sich Moorlandschaften nicht auf die Fläche der Moore beschränken, sondern zusätzlich moorfreie Gebiete umfassen, die durch Moore besonders geprägt sind und zu diesen in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung stehen (angefochtener Entscheid E. 4e; vgl. auch vorne E. 3.4). Es erschliesst sich deshalb nicht, weshalb der Bundesrat verkannt haben soll, dass sich im Be- reich des Hafens heute kein Moor (mehr) befindet. Dass in einem Gebiet früher Ackerbau betrieben worden ist, bedeutet sodann nicht zwingend, dass dieses nicht in eine Moorlandschaft einbezogen werden könnte, sind land- wirtschaftliche Nutzungen in Moorlandschaften doch nicht grundsätzlich ver- boten (vgl. vorne E. 3.1). Abgesehen davon gibt es auch keine Hinweise, dass im Bereich des Hafens jemals Ackerbau betrieben worden ist. Eine fal- sche Sachverhaltsermittlung durch den Bundesrat ist daher nicht erkennbar.

E. 4.5 Ferner ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Bundesrat bei der Fest- setzung des Moorlandschaftsperimeters seinen Beurteilungsspielraum über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 16 schritten oder missbraucht haben soll: Wie das BAFU dargelegt hat (vgl. vorne E. 4.2), verläuft der Bundesperimeter entlang der früheren Seeuferlinie bzw. der ursprünglichen Ausdehnung des Moores, die in der Landschaft an- hand der Topografie und der Vegetation (früheres Ufergehölz) auch heute noch erkennbar ist. Eine solche Abgrenzung entlang von natürlichen, im Gelände sichtbaren Gegebenheiten ist grundsätzlich sachgemäss und sinn- voll (BGE 143 II 241 E. 8). Es kann entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht gesagt werden, dass der fragliche Bereich der Parzelle Nr. 1___ «in keiner Beziehung zur Moorlandschaft» bzw. zu einem Moor stünde (vgl. Be- schwerde Rz. 33); vielmehr liegt er zwischen zwei grösseren Mooren des Flachmoors «Le Fanel» und grenzt im Westen, Süden und Osten praktisch unmittelbar an Moore an (vgl. Geoportal des Bundes, Karte «Flachmoore»; einsehbar unter:). Direkt südlich des Hafens befindet sich zudem der Schilfgürtel (vgl. dazu auch Luftbilder der Vorinstanz, Akten BVD 5A pag. 58a-v, sowie Fotos des Augenscheins der BVE vom 10.6.2011 im Verfahren RA Nr. 110/2002/81, Akten BVE 5D pag. 158 ff.). Dass der Bundesrat unter diesen Umständen von einer engen ökologischen, visuellen bzw. geschichtlichen Beziehung zwischen dem Moor und dem Gebiet um den Hafen ausgegangen ist, erscheint nachvollzieh- und vertretbar und ist nicht zu beanstanden. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist nicht entscheidend, dass sich das Gebiet «im unmittelbaren Umfeld des […] hart verbauten künstlichen» Zihlkanals befindet, zumal es nicht direkt an diesen angrenzt (Beschwerde Rz. 33). Weiter scheint sie zu übersehen, dass der [nahe] gelegene Campingplatz C._______ im Unterschied zum hier interes- sierenden Gebiet nicht direkt neben einem geschützten Flachmoor liegt; ent- gegen ihrer Auffassung ist es deshalb nicht widersprüchlich, dass der Bun- desrat diesen Campingplatz nicht in die Moorlandschaft miteinbezogen hat (vgl. Beschwerde Rz. 53). Unbehelflich ist sodann auch die Kritik, dass eine grosse Wasserfläche des Neuenburgersees der Moorlandschaft zugeschla- gen worden sei (vgl. ebenfalls Beschwerde Rz. 53), befindet sich das hier interessierende Gebiet doch an Land bzw. am Ufer. Ebenso wenig einzuse- hen ist schliesslich, weshalb der Bundesrat zu Unrecht für die Moorland- schaft, das Flachmoor und das Auengebiet unterschiedliche Perimeter fest- gelegt haben soll (vgl. Beschwerde Rz. 48 und 54). Denn wie bereits die Vor- instanz zutreffend festgehalten hat, schützen diese nicht dieselben Objekte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 17 (angefochtener Entscheid E. 4e). Mit ihren Argumenten gegen den Bundes- perimeter vermag die Beschwerdeführerin daher nicht durchzudringen.

E. 4.6 Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass sich das AGR bei der Abgrenzung der Moorlandschaft auf der Parzelle der Beschwerde- führerin an der bundesrätlichen Grenzziehung orientiert hat, zumal die Kan- tone ohnehin vom Bundesperimeter grundsätzlich gar nicht abweichen dür- fen (BGE 127 II 184 E. 3c; Peter M. Keller, a.a.O., Art. 23b N. 20). Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb das AGR durch dieses Vorgehen das Lega- litätsprinzip verletzt haben soll (vgl. Beschwerde Rz. 44), da sich das Moor- landschaftsinventar entgegen der Beschwerdeführerin nicht nur an Behör- den, sondern auch an die Privaten richtet (Nina Dajcar, Natur- und Heimatschutz-Inventare des Bundes, Diss. Zürich 2010, S. 195; Bernhard Waldmann, a.a.O., S. 150). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das AGR habe ohne vorgängige Besichtigung der Örtlichkeiten über die Grenzziehung entschieden (vgl. Beschwerde Rz. 31) und dabei ihre privaten Interessen «vollkommen ausgeblendet» (Beschwerde Rz. 42), ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Vertreter des AGR am Augenschein der Regierungsstatthalterin teilgenommen hat (vgl. Akten RSA 5C pag. 19) und sie vor dem definitiven Entscheid über den genauen Perimeterverlauf zur Stellungnahme eingela- den wurde (vgl. Verfügung des RSA vom 21.12.2021, Akten RSA 5C pag. 77 f.). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (angefochtener Ent- scheid E. 4e, zweiter Absatz), vermag die Beschwerdeführerin sodann auch aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit bezüglich des umstrittenen Moor- landschaftsperimeters nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da sie das Ge- such um verbindliche Perimeterfeststellung freiwillig zurückgezogen hat (vgl. Schreiben vom 17.8.2022, Akten RSA 5C pag. 111). Weil für die BVD auch sonst kein ersichtlicher Grund bestand, um die vom AGR vorgenommene Abgrenzung der Moorlandschaft in Frage zu stellen, war sie nicht verpflichtet, diesbezüglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Sie hat die entspre- chenden Beweisanträge somit zu Recht abgelehnt. Soweit die Beschwerde- führerin beantragt, dass diese Beweismassnahmen im vorliegenden Verfah- ren nachzuholen seien (vgl. Beschwerde Rz. 34) bzw. Abklärungen zur Bo- denbeschaffenheit, dem Wasserhaushalt oder moortypischen Pflanzenvor- kommen anzuordnen (vgl. Beschwerde Rz. 32) und bei der Vorinstanz «die Unterlagen zur letzten Juragewässerkorrektion in Bezug auf die Aufschüt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 18 tungen am Zihlkanal» einzuholen seien (vgl. Beschwerde nach Rz. 37), wer- den diese Anträge ebenfalls abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2023 S. 407 E. 6.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.).

E. 5 Umstritten ist weiter, ob die unbewilligten Um- bzw. Neubauten den Vorga- ben von Art. 23d NHG entsprechen.

E. 5.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es sich sowohl bei der Einwasserungsrampe, den Stegen, den Uferstabilisierungen und dem Ha- fendamm als auch beim Trockenplatz und dem Erschliessungsweg nicht um Bauten oder Anlagen gemäss Art. 23d Abs. 2 Bst. a, c oder d NHG handle (vgl. vorne E. 3.1). Für sie bzw. die unbewilligten Umbauten komme deshalb einzig eine Bewilligung gestützt auf die Besitzstandsregelung von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG in Frage. Bewilligungsfähig seien damit nur der Unterhalt oder die Erneuerung, soweit die Bauten bzw. Anlagen rechtmässig erstellt worden seien und die entsprechenden baulichen Massnahmen der Erhal- tung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht wider- sprächen. Die Einwasserungsrampe samt Seilwinde und Betonfundament, die Uferstabilisierungen und die Bootsstege stellten Neubauten dar, die den Besitzstand unabhängig davon sprengten, ob sie mit den Schutzzielen der Moorlandschaften vereinbar seien. Die Neubeplankung des Landestegs und die Planierung des Trockenplatzes seien als Erweiterungen der bestehen- den Anlagen und nicht bloss als Unterhalt oder Erneuerung zu qualifizieren. Auch diese Arbeiten könnten deshalb nicht nachträglich bewilligt werden, zu- mal der Landesteg und der Trockenplatz bzw. dessen Nutzung als Bootslie- geplatz auch gar nie rechtmässig bewilligt worden seien. Der Hafendamm sei in seinem Bestand zwar geschützt. Die vorgenommene Neuauffüllung mit Steinen und die damit verbundene Verbreiterung stellten aber ebenfalls kei- nen reinen Unterhalt im Rahmen der normalen Lebensdauer dar, sondern verlängerten die Lebensdauer des Dammes deutlich, was einem mindestens teilweisen Wiederaufbau gleichkomme und ebenfalls über den Besitzstand hinausgehe. Dies gelte auch für den Weg, da dieser verbreitert und damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 19 erweitert worden sei. Sein südlicher Abschnitt sei zudem als Neuanlage zu beurteilen, weil anstelle zweier Fahrspuren im Gras ein vollflächiger Mergel- belag mit einer Breite von 2,75 m eingebaut worden sei. Die Vorinstanz ge- langte deshalb zum Schluss, dass die Regierungsstatthalterin das nachträg- liche Baugesuch insbesondere aufgrund seiner Unverträglichkeit mit Art. 23d NHG zu Recht abgewiesen habe (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 6a-f).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass alle Anlagen ge- stützt auf den Besitzstand von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG zu bewilligen seien:

E. 5.2.1 In Bezug auf die Einwasserungsrampe bringt sie vor, dass sie diese Anlage im Rahmen der unbewilligten Arbeiten lediglich unterhalten bzw. er- neuert habe (vgl. Beschwerde Rz. 62, erstes Lemma). Dass sie die frühere Rampe abbrechen und an einem anderen Ort neu erstellen liess, bestreitet sie hingegen nicht (vgl. insb. Erläuterungen vom 13.1.2021 zum nachträgli- chen Baugesuch «Sanierungsarbeiten Hafenanlage» [nachfolgend: Erläute- rungen zum Baugesuch] Ziff. 2, Akten RSA 5C pag. 22 ff.). Wie die Vorin- stanz zu Recht erkannt hat, stellt dieser vollständige Abbruch mit anschlies- sender Verlegung einen Neu- oder zumindest einen Wiederaufbau der An- lage dar, die beide von der Besitzstandsgarantie nicht gedeckt sind (vorne E. 3.2). Nachdem die Beschwerdeführerin die frühere Einwasserungsrampe selber abgebrochen hat, kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass der Hafen ohne Einwasserungsrampe nicht funktioniere (vgl. Beschwerde Rz. 62, erstes Lemma); dies umso weniger, als die Einwasserungsrampe als baulich und funktional selbständige Anlage im Rahmen von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG ohnehin separat und nicht in einer Gesamtbetrachtung mit dem Hafen zu beurteilen ist (vgl. BVR 2024 S. 423 E. 4.8; VGE 2021/206 vom 21.9.2022 E. 5.6 [bestätigt durch BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024]). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Bestandesschutz in Bezug auf die Einwasserungsrampe verneint hat.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass es sich bei den Bootsstegen – mit Ausnahme von einem – entgegen der Vorinstanz um keine neuen Anlagen handle; drei der vier Bootsstege seien lediglich saniert worden. Die neue Materialisierung ganz aus Holz könne unter den Begriff

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 20 des Unterhalts oder der Erneuerung im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG subsumiert werden (Beschwerde Rz. 62, viertes Lemma). – Auch dieser Ein- wand ist unbehelflich. Denn die Erläuterungen zum Baugesuch (Akten RSA 5C pag. 22 ff.) bestätigen jedenfalls, dass die früheren, aus Metallkonstruk- tionen bestehenden Bootsstege bei den unbewilligten Arbeiten vollständig abgebrochen und durch neue Holzkonstruktionen ersetzt worden sind, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet (vgl. dazu insb. die Fotos auf S. 4 der Erläuterungen sowie den Hinweis, dass die neuen Holzpfähle ohne ma- schinelle Hilfsmittel von Hand in den Untergrund getrieben worden sind). Da unter diesen Umständen zumindest von einem unzulässigen Wiederaufbau auszugehen ist, vermöchte sich die Beschwerdeführerin selbst dann nicht mit Erfolg auf den Besitzstand zu berufen, wenn die Vorinstanz die Boots- stege zu Unrecht als Neubauten bezeichnet hätte. Ob die früheren Boots- stege besitzstandsgeschützt waren (vgl. Beschwerde Rz. 61), kann daher offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob die übrigen im Hafen vorhande- nen Stege anzahlmässig ungenügend und stark sanierungsbedürftig sind (vgl. Beschwerde Rz. 62, viertes Lemma).

E. 5.2.3 Hinsichtlich des Landestegs argumentiert die Beschwerdeführerin, dass dieser entgegen der Vermutung der Vorinstanz nicht breiter beplankt worden sei (Beschwerde Rz. 62, drittes Lemma). Sie geht aber nicht näher auf den Umstand ein, dass für den Landesteg keine Baubewilligung vorhan- den ist (vgl. dazu auch das E-Mail der Gemeinde vom 21.7.2023, wonach in ihrem Archiv keine solche vorhanden sei, Akten BVD 5A pag. 63). Soweit die Beschwerdeführerin auf Pläne einer Bauvoranfrage aus dem Jahr 2010 ver- weist, in denen die Stege eingetragen seien (vgl. Beschwerde Rz. 62, viertes Lemma), ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Bauvoranfrage lediglich die Be- deutung eines Ersuchens um Rechtsauskunft über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens hat (Zaugg/Ludwig, Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu den Art. 32-44 N. 5) und daher über die Bewilligungsfähigkeit nichts aussagt. Entgegen ih- rer Ansicht vermag daran auch nichts zu ändern, dass die Amts- und Fach- stellen gegen die Darstellung der Stege in den Plänen nicht opponiert haben sollen, zumal die hier umstrittenen Stege soweit ersichtlich gar nicht Gegen- stand der damaligen Bauvoranfrage waren. Im Übrigen bestreitet die Be- schwerdeführerin nicht, dass der Landesteg erst nach dem 1. Juni 1983 er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 21 stellt worden ist (zur Massgeblichkeit dieses Datums vgl. Art. 25b NHG sowie BGer 1A.126/1998 vom 26.2.1999, in ZBl 2000 S. 431 und URP 2000 S. 658 E. 2 und VGE 2021/371 vom 24.3.2025 E. 5.2), und stellt auch nicht in Ab- rede, dass die Baute zum Zeitpunkt ihrer Erstellung baubewilligungspflichtig war. Insofern ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die nicht zu beanstanden sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c; zum Erstellungs- zeitpunkt vgl. auch Infrarot-Luftbild der Swisstopo vom 26.6.1986 [LUBIS infrarot_000-014-392], auf dem kein Landesteg erkennbar ist; einsehbar un- ter:, Karte «Luftbilder swisstopo infrarot»). Der Lande- steg ist damit ebenfalls nicht besitzstandsgeschützt.

E. 5.2.4 In Bezug auf die unbewilligten Uferstabilisierungen bzw. Holzpfahlrei- hen hat die Vorinstanz festgehalten, dass keine Anhaltspunkte bestünden, wonach das Ufer in den fraglichen Bereichen bereits vorher gestützt worden wäre. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos zeigten keine solchen Stabilisierungen (angefochtener Entscheid E. 7d a.E.). Die Be- schwerdeführerin behauptet dagegen, dass die Uferstabilisierungen entge- gen der Vorinstanz nicht neu seien, sondern nur die bisherigen Stabilisierun- gen erneuerten (vgl. Beschwerde Rz. 62, fünftes Lemma). Für diesen be- haupteten Sachumstand legt sie jedoch keine Belege vor. Mit ihrem vagen Hinweis, dass die Ufer bei der Aufschüttung im Rahmen der zweiten Jurage- wässerkorrektion «grösstenteils mit Metalllarsen gestützt» worden seien, vermag sie die angeblich bestehenden Uferstabilisierungen nicht zu bele- gen, zumal es hier ohnehin um Stabilisierungen aus Holz und Juramergels- teinen und nicht um Metallverbauungen geht. Wie bereits die Vorinstanz er- wogen hat (angefochtener Entscheid E. 7c), enthält auch der Amtsbericht des kantonalen Tiefbauamts vom 22. August 2011 keine solchen Anhalts- punkte, da dort lediglich von Verbauungen unterhalb der Wasseroberfläche die Rede ist (vgl. Akten BVE 5D pag. 212). Es ist deshalb nicht zu beanstan- den, dass die BVD in Bezug auf die Uferstabilisierungen einen Besitzstand nach Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG verneint hat.

E. 5.2.5 Hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit des Trockenplatzes bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, der Besitzstand gelte nicht nur für die An- lage als solche, sondern auch für deren Nutzung. Wenn an der Stelle des Trockenplatzes gemäss den Überbauungsvorschriften zum Uferschutzplan

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 22 sogar Mobilheime hingestellt werden dürften, müsse es auch zulässig sein, dort Boote hinzustellen, zumal der Trockenplatz der Nutzung des Hafens diene und sich die abgestellten Boote auch nicht ständig dort befänden, son- dern nur dann, wenn sie nicht im Wasser seien (Beschwerde Rz. 62, sechs- tes Lemma). – Diese Einwände verfangen ebenfalls nicht: Es trifft zwar zu, dass das Abstellen von Mobilheimen am Standort des planierten Trocken- platzes gemäss Art. 5.1 der Überbauungsvorschriften zum Uferschutzplan zulässig ist. Die Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften richtet sich aber nach Art. 23d Abs. 2 NHG, weshalb allein entscheidend ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. auch hinten E. 6). Wie die Vorinstanz rich- tig erkannt hat, handelt es sich beim im Winter 2016/2017 planierten Tro- ckenplatz im Übrigen um eine Neuanlage, für die der Besitzstand von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG nicht zum Tragen kommt. Der Trockenplatz be- zweckt zudem eine intensivere Nutzung des Hafens, was im Widerspruch zu den Schutzzielen der Moorlandschaft steht (vgl. vorne E. 3.5 a.E.). Selbst wenn die Planierung als Umbau eingestuft würde, wäre sie somit nicht von der Besitzstandsgarantie erfasst (vgl. vorne E. 3.1). Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin weder die vorinstanzliche Feststellung, dass die Nutzung des Bootsliegeplatzes nie bewilligt worden sei (vgl. dazu auch Aus- kunft der Gemeinde vom 21.7.2023, wonach in ihrem Archiv kein Baugesuch für den Trockenplatz vorhanden sei; Akten BVD 5A pag. 63), noch untersteht die blosse Nutzung der entsprechenden Fläche als Bootsliegeplatz der Be- sitzstandsgarantie. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Abstellen und Lagern von Booten und Schiffen oder Transportfahrzeu- gen auf dieser Fläche als rechtswidrig beurteilt hat.

E. 5.2.6 In Bezug auf den Hafendamm hält die Beschwerdeführerin den Aus- führungen der Vorinstanz schliesslich einzig entgegen, dass die Beschrän- kung des Unterhalts auf die normale Lebensdauer nicht rechtmässig sei (Be- schwerde Rz. 62, zweites Lemma). Diese Auffassung ist indessen unzutref- fend (vgl. vorne E. 3.2). Auch hinsichtlich des Hafendamms vermag die Be- schwerdeführerin deshalb nicht aufzuzeigen, inwiefern sie sich auf den Be- sitzstand berufen kann.

E. 5.3 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Besitzstandsgarantie von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 23 schwerdeführerin keinen Anspruch auf nachträgliche Legalisierung der vor- stehend genannten Anlagen verleiht. Zum fehlenden Besitzstand in Bezug auf den Erschliessungsweg äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, wes- halb insofern auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 6f). Weiter ist nicht ersichtlich, dass die streitigen Anlagen gestützt auf Art. 23d Abs. 2 Bst. a, c oder d NHG bewilligt werden könnten. Da den Anlagen keine nationale Bedeutung zu- kommt und sie weder direkt noch indirekt den Zielen der Moorlandschaft die- nen (vgl. Amtsbericht Naturschutz vom 24.2.2021 Ziff. 1.5.2 S. 3 f., Akten RSA 5C1, wonach die Anlagen der Erhaltung der für die betreffende Moor- landschaft typischen Eigenheiten vielmehr widersprechen), können sie im Rahmen von Art. 23d NHG auch nicht als neue Anlagen bewilligt werden (vgl. vorne E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Gutachten betreffend den ehemaligen Campingplatz D._______ behauptet, die Vorinstanz sei bei der Anwendung von Art. 23d NHG «nicht von den kor- rekten Rahmenbedingungen» ausgegangen (vgl. Beschwerde Rz. 60), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn gemäss dem in der Beschwerde zi- tierten Auszug aus dem Gutachten wurde dort in Bezug auf den Camping- platz der Beschwerdeführerin lediglich festgestellt, dass der Besitzstand an- ders als beim Campingplatz D._______ nicht durch Nutzungsverträge zeit- lich eingeschränkt sei. Es gibt aber keine Hinweise, dass die Vorinstanz dies verkannt hätte. Abgesehen davon befasst sich das Gutachten nicht vertieft mit der Tragweite der Besitzstandsgarantie für die umstrittenen Bauten und Anlagen.

E. 6 Steht nach dem Gesagten fest, dass die umstrittenen Anlagen bzw. Nutzun- gen in der Moorlandschaft «Grande Cariçaie» rechtswidrig sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verweigerung der nachträglichen Bau- bewilligung bestätigt hat. Ob die Anlagen neben den Vorschriften zum Moor- landschaftsschutz auch weiteren bau-, planungs- oder umweltrechtlichen Vorgaben widersprechen, braucht unter diesen Umständen nicht weiter ge- prüft zu werden. Offenbleiben kann ebenfalls, ob im Bereich des Hafens ein vorsorgliches Bauverbot nach Art. 7 MoorLV gilt (vgl. Beschwerde Rz. 41

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 24 und 57), da die Anlagen selbst dann nicht bewilligt werden könnten, wenn kein solches gälte (vgl. bereits angefochtener Entscheid E. 6a und Vernehm- lassung BVD S 2). Anders als die Beschwerdeführerin meint, ergibt sich ein Anspruch auf nachträgliche Legalisierung der streitigen Anlagen oder Nut- zungen auch nicht aus der von ihr erwähnten Konzession für die Stationie- rung von 28 Booten im Hafen (vgl. Beschwerde Rz. 63 mit Verweis auf Bei- lage 3 zur Beschwerde vor der Vorinstanz, Akten BVD 5A nach pag. 21), weil es in dieser offenbar um die Stationierung von Booten im Hafen und nicht um die Erstellung von Bauten oder um die Lagerung von Booten an Land geht. Ferner bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, mit der Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs zuzuwarten, bis das AGR die Revision der kommunalen Uferschutzplanung genehmigt oder der Kanton einen grundei- gentümerverbindlichen Naturschutzbeschluss erlassen hat (vgl. Be- schwerde Rz. 38-58), da weder die Gemeinde noch der Kanton im Bereich des Hafens Anlagen oder Nutzungen erlauben können, die aufgrund des übergeordneten Bundesrechts in einer geschützten Moorlandschaft verbo- ten sind (Art. 49 Abs. 1 BV). Inwiefern daran etwas ändern soll, dass der Kanton seine «Hausaufgaben» beim Vollzug der bundesrechtlichen Vorga- ben angeblich seit mehr als 20 Jahren nicht gemacht habe (vgl. Beschwerde Rz. 39 und 57), ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beantragte Verfahrens- sistierung abgelehnt hat (vgl. angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 1). Der Antrag um Sistierung des Verfahrens (RB 2; vgl. vorne Bst. C) und der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag um Einholung der «Unter- lagen zur Revision der Uferschutzplanung aus den Jahren 2007-2008» (Be- schwerde Rz. 35 f.) werden deshalb ebenfalls abgewiesen.

E. 7 Zu beurteilen ist des Weiteren, ob die Wiederherstellungsanordnungen rechtmässig sind.

E. 7.1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer solchen ausgeführt, ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Weil der Wiederherstellung des rechtmässigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 25 Zustands massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Bau- und Planungsrechts zukommt, sind formell rechtswidrige Bauten und Nutzungen, die nicht nachträglich legalisiert werden können, grundsätzlich zu beseitigen bzw. untersagen (statt vieler BGE 136 II 359 E. 6; Zaugg/Lud- wig, a.a.O., Art. 46 N. 8). Allerdings ist zu beachten, dass die Wiederherstel- lung eine Eigentumsbeschränkung darstellt. Die Wiederherstellungsverfü- gung muss deshalb auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentli- chen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrund- satz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilli- gungsdekret, BewD; BSG 725.1]; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.2 Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung (S. 4) richtig ausgeführt hat, findet sich die gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellungsanord- nungen in Art. 46 BauG (vgl. E. 7.1 hiervor; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erneut rügt, der genaue Grenzverlauf der Moorlandschaft sei im Bereich ihrer Parzelle noch nicht nutzungsplanerisch festgelegt worden (Beschwerde Rz. 67), ver- mag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 7.3 Die BVD ist davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann, da sie im baurechtlichen Sinn bösgläubig vorgegangen sei. Sie habe bereits mehrmals ohne Bewilli- gung Bauten und Anlagen erstellt und sei von den Behörden auch mehrfach darauf hingewiesen worden, dass für jegliche Arbeiten um eine Bewilligung zu ersuchen sei. Spätestens seit Dezember 2000, als die Gemeinde wegen verschiedener unbewilligter Arbeiten auf der Parzelle Nr. 1___ der Be- schwerdeführerin einen Baustopp erlassen habe, habe ihr bewusst sein müssen, dass die Erstellung von Bauten und Anlagen ohne (Ausnahme-)Be- willigung unzulässig sei. Das Konzept der B.______ AG vom 23. August 2011, welches die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gegen die Wiederherstellungsverfügung des Regierungsstatthalters von Erlach vom

5. April 2002 eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern, weil dieses Konzept im Beschwerdeentscheid der BVE vom 15. November 2011 ledig- lich erwähnt, aber nicht genehmigt worden sei. Bauten und Anlagen wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 26 Bootsstege, Wege, Trockenplätze usw. seien ohnehin nicht Gegenstand des Konzepts gewesen. Abgesehen davon hätten die Fachbehörden in ihren Stellungnahmen an die Beschwerdeführerin zum Konzept ausdrücklich fest- gehalten, dass selbst die dort erwähnten Unterhaltsarbeiten bewilligungs- pflichtig seien (angefochtener Entscheid E. 7c).

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Erwägung der Vorinstanz, wonach das Konzept der B.______ AG nicht verbindlich sei, sei nicht korrekt. Denn in Dispositiv-Ziff. III/1 des Beschwerdeentscheids der BVE vom 15. Novem- ber 2011 werde auf dieses Konzept verwiesen und es sei auch eine Ent- scheidbeilage. Entgegen der Vorinstanz habe sie deshalb annehmen dürfen, sie sei zur Ausführung der fraglichen Arbeiten berechtigt gewesen (Be- schwerde Rz. 65). – Dem kann nicht gefolgt werden: Eine Bauherrschaft kann nur gutgläubig sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt (BGE 132 II 21 E. 6.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz überzeugend ausgeführt hat, war das bei den hier um- strittenen Bauarbeiten in den Jahren 2016/2017 nicht der Fall, nachdem die Gemeinde im Jahr 2000 gegenüber der Beschwerdeführerin einen Baustopp wegen unbewilligter Arbeiten im Bereich des Hafens ausgesprochen hatte und die Beschwerdeführerin aufgrund des bereits durchgeführten Baupoli- zeiverfahrens wissen musste, dass sich die Vorhaben in verschiedenen Schutzgebieten befinden. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, haben die Fachämter die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Konzept der B.______ AG (Akten BVE 5D pag. 215 ff.) zudem darauf hingewiesen, dass sogar die dort erwähnten Unterhaltsarbeiten Baubewilligungen erfor- dern könnten (vgl. Stellungnahme des Fischereiinspektorats vom 8.8.2011, Akten BVE 5D pag. 206 f., und Stellungnahme des kantonalen Tiefbauamts vom 22.8.2011, Akten BVE 5D pag. 21 f.; ferner VGE 2021/206 vom 21.9.2022 E. 4 [bestätigt durch BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024]). Bei gehöriger Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin deshalb wissen müssen, dass die umstrittenen Arbeiten baubewilligungspflichtig waren. Entgegen ih- rer Auffassung hat ihr die Vorinstanz den guten Glauben daher zu Recht abgesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 27

E. 7.5 Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden (wirtschaftli- chen) Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1). Ein Verzicht auf Wiederher- stellungsmassnahmen kommt in diesen Fällen vor allem in Betracht, wenn es an deren Verhältnismässigkeit im Sinn der Zwecktauglichkeit (Eignung) fehlt, indem diese das betroffene Schutzgebiet stärker beeinträchtigen wür- den als das Belassen des widerrechtlichen Zustands (BGE 123 II 248 E. 4b). Zu verzichten ist trotz Bösgläubigkeit auch, wenn die Wiederherstellungs- massnahme durch kein konkretes öffentliches Interesse gedeckt ist (BVR 2002 S. 8 E. 4e; zum ganzen Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c mit weiteren Hinweisen).

E. 7.6 Anders als die Beschwerdeführerin meint, kommt hier ein Verzicht auf die Wiederherstellungsmassnahmen nicht in Betracht:

E. 7.6.1 Zunächst besteht am Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung ein gewichtiges öffentliches Interesse (vgl. etwa BGE 123 II 248 E. 4c, BGer 1A.40/2005 vom 7.9.2005 E. 6.2). Warum sich dies im vorliegenden Fall anders verhalten sollte, weil der Cam- pingplatz der Beschwerdeführerin im Unterschied zum Campingplatz D._______ rechtmässig ist (vgl. Beschwerde Rz. 68), ist nicht nachvollzieh- bar. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, der Rückbau der Bootsstege liege nicht im öffentlichen Interesse, weil sich die neu errichteten Holzstege im Vergleich zu den früheren Metallstegen besser in die Umgebung einpass- ten und die Unfallgefahr reduzierten (Beschwerde Rz. 69, erstes Lemma), übersieht sie zudem, dass die Stege bei einem Rückbau gar keine Unfallge- fahr oder (Moor-)Landschaftsbeeinträchtigung mehr darstellen. Anhalts- punkte für ihre pauschale Behauptung, dass der von der ANF zur Schonung der Schutzgebiete empfohlene Rückbau der Uferstabilisierungen «vermut- lich mehr Schaden als Nutzen» anrichten soll (Beschwerde Rz. 26), beste- hen ferner keine (vgl. Amtsbericht Naturschutz vom 24.2.2021 Ziff. 1 und 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 28 Mit Blick darauf, dass die umstrittenen Anlagen eine Nutzungsintensivierung ermöglichen und sich die Erholungsnutzung gemäss den Schutzzielen der Moorlandschaft den Zielen des Biotop- und Landschaftsschutzes anzupas- sen hat, kann überdies auch nicht bloss von einer geringfügigen Abweichung vom Erlaubten gesprochen werden (vgl. vorne E. 3.3 und 3.5 a.E.).

E. 7.6.2 Auch sonst vermag die Beschwerdeführerin nicht plausibel aufzuzei- gen, weshalb die Wiederherstellungsanordnungen Recht verletzen sollen. Dass die abgebrochene Einwasserungsrampe aus imprägnierten Bahn- schwellen bestand und hochgiftiges Benzopyren ins Wasser abgegeben ha- ben soll (vgl. Beschwerde Rz. 69, zweites Lemma), fällt bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahmen nicht ins Gewicht, da nicht vor- gesehen ist, dass die Bahnschwellen wieder eingebaut werden. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses am Schutz der Moorlandschaften und der fehlenden Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin erscheinen die Wiederherstellungsanordnungen auch als zumutbar, zumal die Beschwerde- führerin ihren Campingplatz und insbesondere auch den Seezugang im Be- reich des Hafens weiterhin nutzen kann (vgl. bereits angefochtener Ent- scheid E. 7e). Die vorgeschlagene, aber lediglich vage umschriebene «Kom- pensationsmassnahme», anstelle der streitbetroffenen Stege «einige andere Stege (aus Metall) vollständig zurückzubauen» (Beschwerde Rz. 69, erstes Lemma), stellt zudem weder eine geeignete Massnahme dar, um den recht- mässigen Zustand wiederherzustellen, noch ist ersichtlich oder dargelegt, in- wiefern sie den Schutz der Moorlandschaft besser gewährleisten sollte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf diesen Vorschlag nicht näher eingegangen ist. Ein Verzicht auf die Entfernung der Uferstabili- sierungen kommt mit Blick auf die Schutzziele der Moorlandschaft ebenfalls nicht in Betracht (Beschwerde Rz. 69, drittes Lemma). Soweit die Beschwer- deführerin im Weiteren bemängelt, dass der Rückbau des Landestegs und das Verbot für die Benützung des Trockenplatzes für das Abstellen und La- gern von Booten und Schiffen unverhältnismässig seien, begründet sie dies nicht näher (vgl. Beschwerde Rz. 69, viertes und fünftes Lemma), weshalb insofern auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 7f).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 29

E. 7.7 Somit erweisen sich die Wiederherstellungsanordnungen bzw. die mit ihnen verbundenen Eigentumsbeschränkungen als rechtmässig.

E. 8 Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, dass die Vorinstanz keinen Au- genschein und keine Parteianhörung durchgeführt hat.

E. 8.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht. Danach haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf die Ab- nahme von Beweisen, soweit sie rechtserheblich sind. Welche Beweismittel rechtserheblich sind, entscheidet sich danach, über welche Sachverhaltsele- mente und Tatsachen für die Anwendung der in Frage stehenden Normen Beweis zu führen ist. Dies ergibt sich wiederum aus dem materiellen Recht (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.4 mit Hinweisen, 137 II 266 E. 3.2). Indessen ver- leiht das rechtliche Gehör keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 130 II 425 E. 2.1). Auch der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Ver- hältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGer 1C_56/2021 vom 23.9.2022 E. 2.1, 1C_129/2021 vom 9.2.2022 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen auch Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 26 ff., Art. 21 N. 18).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat die Durchführung eines Augenscheins und einer Parteianhörung mit der Begründung abgelehnt, dass sie die massgeblichen Sachverhaltselemente aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten und ins- besondere anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos habe überprüfen bzw. feststellen können. Es sei nicht nötig zu klären, ob Ufervegetation oder geschützte Pflanzen oder Tiere von den durchgeführten Arbeiten konkret betroffen seien, weil der Bauabschlag aus anderen Grün- den erteilt worden sei. Da entgegen der Beschwerdeführerin auch keine Wi- dersprüche in den Amts- und Fachberichten ersichtlich seien, sei insofern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 30 ebenfalls kein Grund für die Durchführung eines Augenscheins erkennbar (angefochtener Entscheid E. 9b).

E. 8.3 Was die Beschwerdeführerin gegen diese Ausführungen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Wie sich aus dem Gesagten ergibt, war für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nicht ausschlaggebend, ob sie mit der Neubeplankung der Stege aus Holz anstatt Metall «die Situation […] ver- bessert» hat, ob allenfalls im Bereich des Hafens gar keine Ufervegetation besteht oder ob es aufgrund der Immissionen des nahegelegenen Kieswerks wenig wahrscheinlich ist, dass es sich beim Gebiet rund um den grossen Hafen um den wichtigsten Brutplatz der Schweiz für Wasser- und Zugvögel handelt (vgl. Beschwerde Rz. 24, 25 und 62, viertes Lemma). Diese behaup- teten Umstände musste die Vorinstanz deshalb nicht näher abklären (zutref- fend Vernehmlassung BVD S. 3). Ebenso wenig musste sie mittels Augen- scheins oder Parteianhörung überprüfen, ob überhaupt eine Beeinträchti- gung der Moorlandschaft besteht (vgl. Beschwerde Rz. 24), da dies bei nicht bewilligungsfähigen Anlagen und Nutzungen, die wie die vorliegenden den Schutzzielen der Moorlandschaft widersprechen, ohne weiteres angenom- men werden kann. Allfällige sichtbare Hinweise auf die behaupteten früheren Uferstabilisierungen hätte die Beschwerdeführerin sodann anhand von Fo- tografien ins Verfahren einbringen können. Anders als sie meint (Be- schwerde Rz. 24), war die Vorinstanz daher auch nicht verpflichtet, «mit ei- ner Besichtigung vor Ort und im Parteiverhör» zu klären, ob solche Ufersta- bilisierungen vor 2016/2017 bereits bestanden haben. Gleiches gilt in Bezug auf ihre nicht weiter begründete Behauptung, wonach die Entfernung der Holzpfahlreihen «mehr Schaden als Nutzen» anrichten soll (vgl. Beschwerde Rz. 26), da weder entsprechende Hinweise bestehen noch auf der Hand liegt, inwiefern ein Augenschein mit Instruktionsverhandlung oder eine Par- teianhörung in dieser Hinsicht zu neuen entscheidrelevanten Erkenntnissen hätte führen können. Worin die angeblichen «Ungereimtheiten» und «Wider- sprüche zwischen einzelnen Amts- und Fachberichten» bestehen sollen, legt die Beschwerdeführerin sodann auch vor Verwaltungsgericht nicht schlüssig dar (vgl. Beschwerde Rz. 11 und 28). Entgegen ihrer Auffassung ist es des- halb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Durch- führung eines Augenscheins und einer Parteianhörung abgewiesen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 31

E. 8.4 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren um Durch- führung eines Augenscheins mit Instruktionsverhandlung ersucht (vgl. Be- schwerde Rz. 29), wird dieser Antrag unter Verweis auf das Gesagte eben- falls abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung bereits vorne E. 4.6).

E. 8.5 Für den Fall, dass kein Augenschein stattfindet, hat die Beschwerde- führerin ihren Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nach Art. 6 EMRK (vgl. Beschwerde Rz. 9-12) nachträglich zurückgezogen (Schreiben vom 28.8.2026 [act. 11]; vgl. vorne Bst. C). Auf eine solche Verhandlung kann deshalb ebenfalls verzichtet werden.

E. 9.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist deshalb abzuweisen. Da die Wiederherstellungsfristen gemäss ange- fochtenem Entscheid während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ab- gelaufen sind, sind praxisgemäss neue anzusetzen. Die Vorinstanz hat an- geordnet, dass die Arbeiten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands in den Monaten November 2023 bis Februar 2024 durchzuführen seien und das Benützungsverbot für den Trockenplatz ab 1. März 2024 gelte (vgl. vorne Bst. B). Da die Bauarbeiten nicht während der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere, Vögel und Amphibien (Anfang März bis Mitte Juli) durchgeführt werden dürfen (vgl. Stellungnahme ANF vom 4.9.2023, Akten BVD 5A pag. 72), wird der Zeitraum für die Durchführung der Bauar- beiten neu auf November 2026 bis Februar 2027 angesetzt. Das Benüt- zungsverbot für den Trockenplatz gilt neu ab 1. März 2027.

E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine ange- fallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 32 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Der Zeitraum für die Durchführung der Rückbauarbeiten wird auf Novem- ber 2026 bis Ende Februar 2027 festgesetzt, wobei die Arbeiten bis am
  4. Februar 2027 abgeschlossen sein müssen. Das Benützungsverbot für den Trockenliegeplatz gilt ab 1. März 2027.
  5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
  6. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  7. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Gampelen - Bundesamt für Umwelt - Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Seeland - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 33 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2023.330U STN/TST/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. September 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Tschumi A.________ handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Gampelen handelnd durch den Gemeinderat, Oberdorfstrasse 14, 3236 Gampelen betreffend Baupolizei; nachträgliche Bewilligung für verschiedene Bauten und Anlagen im Bereich eines Hafens und Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kan- tons Bern vom 13. November 2023; BVD 110/2023/59)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die A.________ (nachfolgend: Stiftung) ist Eigentümerin der Parzellen Gam- pelen Gbbl. Nrn. 1___ und 2___, wo sie einen Campingplatz betreibt. Ende der 1950er-Jahre wurde im südlichen Bereich der Parzelle Nr. 1___ ein rund 90 m langes und bis zu 15 m breites Wasserbecken angelegt, welches mit dem Neuenburgersee verbunden ist (sog. Hafen). Im Rahmen der zweiten Juragewässerkorrektion (1962–1973) wurde das umliegende Gelände auf- geschüttet und ab etwa Mitte der 1960er-Jahre wurden im und um den Hafen verschiedene Bauten und Anlagen erstellt. Der Hafenbereich befindet sich im Wirkungsbereich des Uferschutzplans der Einwohnergemeinde (EG) Gampelen vom 2. Dezember 1994 und wird vom Objekt Nr. 1208 «Rive sud du lac de Neuchâtel» des Bundesinventars der Landschaften und Natur- denkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) erfasst. Überdies liegt er inner- halb des Perimeters der Moorlandschaft «Grande Cariçaie» von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 416 des Bundesinven- tars der Moorlandschaften) und grösstenteils im Auengebiet «Seewald-Fa- nel» von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 209 des Bundesinventars der Au- engebiete). Zudem grenzt der Hafen an das Flachmoor «Le Fanel» von na- tionaler Bedeutung an (Objekt Nr. 2294 des Bundesinventars der Flach- moore). Zu Beginn des Jahres 2000 liess die Stiftung im südlichen Bereich der Par- zelle Nr. 1___ verschiedene unbewilligte Arbeiten ausführen (Ausbau eines bestehenden Betonstegs, Grabenaushub auf der Westseite des Betonstegs, Überschüttung von Ufervegetation). Mit Gesamtentscheid vom 5. April 2002 wies der damalige Regierungsstatthalter von Erlach das für diese Arbeiten nachträglich eingereichte Baugesuch ab (sog. nachträglicher Bauabschlag) und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Die da- gegen erhobene Beschwerde der Stiftung hiess die Bau‑, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE, heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) mit rechtskräftigem Entscheid vom 15. November 2011 insofern teil- weise gut, als sie die Wiederherstellungsanordnungen präzisierte bzw. er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 3 gänzte. Im Übrigen bestätigte sie den Entscheid des Regierungsstatthalters (Verfahren RA Nr. 110/2002/81). Im Winter 2016/2017 liess die Stiftung im Bereich des Hafens erneut ver- schiedene Arbeiten ohne Baubewilligung ausführen. Einerseits wurde die Mole bei der Hafeneinfahrt (sog. Hafendamm) saniert und teilweise mit Na- tursteinen ergänzt. Andererseits liess die Stiftung die Einwasserungsrampe im Hafen samt Betonsockel und Seilwinde entfernen und an einem anderen Ort eine neue Einwasserungsrampe erstellen, die Uferböschung an zwei Stellen mit Holzpfählen und teilweise Juramergelsteinen stabilisieren, vier Bootsstege durch neue Stege ersetzen sowie bei einem bestehenden Lan- desteg eine neue Beplankung anbringen. Auf der angrenzenden Landfläche wurde ausserdem der Erschliessungsweg bis zur neuen Einwasserungs- rampe ausgebaut und ein rund 500 m2 grosser Trockenliegeplatz für Boote planiert (sog. Trockenplatz). Für diese unbewilligten Arbeiten reichte die Stif- tung am 2. Juni 2020 auf Aufforderung der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch ein. Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises See- land führte am 24. September 2020 einen Augenschein durch und holte die erforderlichen Amts- und Fachberichte ein. Gestützt auf den Amtsbericht Na- turschutz vom 24. Februar 2021 der Abteilung Naturförderung (ANF) des kantonalen Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) sowie die Verfü- gung vom 1. September 2022 des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) gelangte die Regierungsstatthalterin daraufhin zum Schluss, dass die unbewilligten Arbeiten den Vorschriften zum Schutz der Moorlandschaft und teilweise auch denjenigen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen widersprächen. Mit Verfügung vom 6. März 2023 wies sie das nachträgliche Baugesuch ab (vgl. Dispositiv-Ziff. III/1 der Verfügung) und ordnete an, dass die neuen Bootsstege, die beiden Uferstabilisierungen und die Einwasserungsrampe vollständig sowie der Mergel auf dem südlichen Teil des Erschliessungswegs auf einer Länge von 40 m bis Ende September 2023 zu entfernen seien (Dispositiv-Ziff. III/3 und III/4). In Bezug auf den nördlichen Teil des Erschliessungswegs, den Hafendamm, den Trockenplatz und den Landesteg verzichtete sie dagegen aus Verhältnismässigkeitsgrün- den auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 4 B. Gegen diese Verfügung der Regierungsstatthalterin gelangte die Stiftung am

4. April 2023 mit Beschwerde an die BVD. Nachdem diese der Stiftung eine Schlechterstellung in Bezug auf den Landesteg (Anordnung von dessen Rückbau) und den Trockenplatz (Erlass eines Nutzungsverbots) in Aussicht gestellt hatte (sog. reformatio in peius), wies sie die Beschwerde mit Ent- scheid vom 13. November 2023 ab (Dispositiv-Ziff. 2), hob Dispositiv- Ziff. III/3 und III/4 der Verfügung der Regierungsstatthalterin von Amtes we- gen auf und ersetzte diese durch die folgenden Anordnungen (Dispositiv- Ziff. 3): «Ziffer III/3. ‹Die Bauherrschaft hat den Mergel auf dem südlichen Teil des Erschlies- sungswegs auf einer Länge von 40 m, die vier neuen Holzstege (W02, W29, W30 und Einwasserungssteg, vgl. Erläuterungen vom 13. Januar 2021 zum nachträglichen Baugesuch), den Landesteg, die Einwasse- rungsrampe, die Seilwinde mit Fundament sowie die zwei Uferstabilisie- rungen (Ufer bei Steg W02/Stellplatz B10 und am alten Standort der Einwasserungsrampe) beim grossen Hafen auf der Parzelle Gampelen Gbbl. Nr. 1___ zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen, sowie die Ufer zur Förderung des Wachstums der Ufervegetation flach zu gestal- ten. Der sogenannte Trockenplatz, d.h. die planierte Fläche am südli- chen Ende des Erschliessungsweges im Umfang von rund 500 m2 darf nicht zum Abstellen und Lagern von Booten und Schiffen oder Trans- portfahrzeugen für Boote und Schiffe verwendet werden. Bei den angeordneten Arbeiten sind folgende Vorgaben einzuhalten: - In den angrenzenden Biotopen (Uferbereiche, Auengebiete, Feuchtgebiete, Ufergehölz, etc.) darf kein Bau- und Aushubmaterial zwischendeponiert oder abgelagert werden. - Die Abteilung Naturförderung ist nach Abschluss der Arbeiten zur Abnahme einzuladen. - In den ersten zwei Jahren (Vegetationsperioden) nach Abschluss der Bauarbeiten hat die Bauherrschaft das Aufkommen von invasi- ven Pflanzen (Goldruten, Sommerflieder, Riesenbärenklau, Japani- scher Staudenknöterich, etc.) durch regelmässige Kontrollen zu überwachen. […]› Ziffer III/4. ‹Die Arbeiten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziff. III/3. sind in den Monaten November 2023 bis Februar 2024 durchzuführen und müssen spätestens am 29. Februar 2024 abge- schlossen sein. Das Benützungsverbot für den Trockenplatz gilt ab

1. März 2024. Kommt die Bauherrschaft dieser Verfügung innert der ge- setzten Frist nicht vollständig und vorschriftsgemäss nach, wird die Ge- meinde Gampelen zur Ersatzvornahme schreiten, d.h. auf Kosten der Bauherrschaft die Wiederherstellungsmassnahmen durch Dritte aus- führen lassen.›»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 5 Im Übrigen bestätigte sie die angefochtene Verfügung der Regierungsstatt- halterin sowie diejenige des AGR vom 1. September 2022 (Dispositiv-Ziff. 3, letzter Absatz). C. Dagegen hat die Stiftung am 12. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben und die Sache sei zur weiteren Prüfung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten (Rechtsbegehren [RB] 1 und 2). In formeller Hinsicht ersucht sie um Sistierung des Verfahrens, bis der revi- dierte Uferschutzplan, Sektor B, der EG Gampelen rechtskräftig genehmigt sei oder der Kanton einen grundeigentümerverbindlichen Naturschutzbe- schluss für die Moorlandschaft «Grande Cariçaie» erlassen habe (RB 3). Ausserdem sei eine Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) durchzuführen, allenfalls bei ei- ner Instruktionsverhandlung mit Augenschein (RB 4). Die BVD ersucht mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2024 um Abweisung des Sistierungsantrags und der Beschwerde. Die Gemeinde beantragt in ih- rer Stellungnahme vom 31. Januar 2024, dass die Beschwerde insoweit gut- zuheissen sei, als die durch die BVD vorgenommenen Ergänzungen der Wiederherstellungsanordnungen wieder aufzuheben seien. Am 15. Februar 2024 hat die Stiftung erneut Stellung genommen und mit Schreiben vom

28. August 2026 hat sie ihren Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nach Art. 6 EMRK für den Fall, dass auf einen Augenschein verzichtet werde, zurückgezogen. Im Übrigen hat sie an ihren Begehren festgehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist als Adressatin des nachträglichen Bauabschlags und der Wiederherstellungsanordnungen durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist umstritten, ob die von der Vorinstanz in Bezug auf den Landesteg und den Trockenplatz vorgenommene Schlechter- stellung (vgl. vorne Bst. B) zulässig war. 2.1 Die BVD hat dazu im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen er- wogen, sofern eine Rechtsverletzung vorliege, sei es ihr gemäss Art. 73 VRPG erlaubt, die angefochtene Verfügung nach Gewährung des rechtli- chen Gehörs zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei zu ändern. Zwar müsse sie sich dabei an den Streitgegenstand halten, weil der Be- schwerdeentscheid grundsätzlich auf die noch strittigen Punkte des Rechts- verhältnisses beschränkt sei. Dies sei bei den zusätzlichen Wiederherstel- lungsmassnahmen in Bezug auf den Landesteg und den Trockenplatz aber der Fall. Denn die Beschwerdeführerin beantrage die Aufhebung des Bau- abschlags und insbesondere auch die nachträgliche Bewilligung dieser bei- den Anlagen. Weil bei einem Bauabschlag gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. e

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 7 BauG auch zu beurteilen sei, ob und inwieweit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen sei, sei die Frage der Wiederherstel- lung dieser Anlagen ebenfalls Teil des Streitgegenstands. Die BVD sei daher befugt, in Bezug auf den Landesteg und den Trockenplatz zusätzliche Wie- derherstellungsmassnahmen anzuordnen, zumal es sich bei der Überprü- fung der Erforderlichkeit von Wiederherstellungsmassnahmen um eine Rechtsfrage handle. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden (angefochtener Entscheid E. 7g). 2.2 Die Beschwerdeführerin und die Gemeinde sind dagegen der Auffas- sung, dass die Vorinstanz mit der Anordnung der zusätzlichen Wiederher- stellungsmassnahmen den Streitgegenstand unzulässigerweise auf den Tro- ckenplatz und den Landesteg ausgedehnt habe. Entgegen der BVD ergebe sich der Streitgegenstand nicht nur aus den Rechtsbegehren, sondern auch aus der Begründung ihrer Beschwerde. Dort habe sie aber keinerlei Rügen im Zusammenhang mit dem Landesteg und dem Trockenplatz vorgebracht, weder zur Bewilligung noch zur Wiederherstellung. Beide Anlagen seien deshalb nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen und hätten damit von der Vorinstanz gar nicht beurteilt werden dürfen (Be- schwerde Rz. 69, viertes und fünftes Lemma; Stellungnahme der Gemeinde vom 31.1.2024 S. 2, act. 4). 2.3 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätz- lich auf den Streitgegenstand beschränkt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2017 S. 514 E. 1.2, je auch zum Folgenden). Ausgangspunkt für dessen Bestim- mung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Es gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor. Dieser kann im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitert oder in- haltlich verändert werden. Hingegen können ihn die Parteien einschränken. Soweit die beanstandete Verfügung oder der beanstandete Entscheid nicht angefochten wird, erwächst sie oder er in Rechtskraft (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 mit Hinweisen). Massgebend zur Bestim- mung des Umfangs des Streitgegenstands sind in erster Linie die Rechtsbe- gehren. Sie bezeichnen die Rechtsfolge, die im Dispositiv der Verfügung oder des Entscheids angeordnet werden soll. Auf die Begründung wird nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 8 zurückgegriffen, um die beantragten Rechtsfolgen zu verstehen (objektmäs- sig definierter Begriff des Streitgegenstands; VGE 2020/34 vom 17.2.2022 E. 7.4.2; einlässlich Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 6 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). 2.4 Die Beschwerdeführerin hat mit den Rechtsbegehren ihrer «Baube- schwerde» vom 4. April 2023 (Akten BVD 5A pag. 1 ff.) vor der Vorinstanz unter anderem beantragt, dass der Bauentscheid der Regierungsstatthalte- rin vom 6. März 2023 sowie die Verfügung des AGR vom 1. September 2022 aufzuheben und die «Gesamtbaubewilligung» sowie die Ausnahmebewilli- gung für das Bauen ausserhalb der Bauzone zu erteilen seien (vgl. RB 3 [Subeventualbegehren]). Die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit und im Fall von deren Verneinung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bildeten damit (auch) hinsichtlich der hier interessierenden Bauten und An- lagen Streitgegenstand (vgl. auch Beschwerde an die BVD vom 4.4.2023 Rz. II/4 mit dem Hinweis, die angefochtenen Verfügungen würden «beide vollumfänglich angefochten und bilden somit Streitgegenstand»; Akten BVD 5A pag. 3). Folglich hat die BVD den Streitgegenstand nicht unzulässig er- weitert. Entgegen der Beschwerdeführerin ist es daher aus verfahrensrecht- licher Sicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zusätzliche Wieder- herstellungsmassnahmen in Bezug auf den Landesteg und den Trockenplatz angeordnet hat, zumal unbestritten ist, dass die weiteren Voraussetzungen von Art. 73 VRPG für eine Schlechterstellung erfüllt waren. Die gegenteilige Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. 3. In der Sache ist unter anderem umstritten, ob die unbewilligten baulichen Arbeiten gegen die Vorschriften zum Schutz der Moorlandschaften verstos- sen. Deshalb ist vorab auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen einzuge- hen. 3.1 Gemäss Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 9 zerischer Bedeutung geschützt (Satz 1). Es dürfen darin weder Anlagen ge- baut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden (Satz 2). Ausge- nommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirt- schaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Satz 3). In- nerhalb von Moorlandschaften besteht somit von Verfassungs wegen ein striktes Bau- und Veränderungsverbot, welches eigentümerverbindlich und unmittelbar anwendbar ist (BGE 127 II 184, in URP 2001 S. 911 E. 5b/aa, 123 II 248 E. 3a/aa; BGer 1C_275/2011 vom 26.1.2012 E. 8.1; Bernhard Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Diss. Freiburg 1996, S. 73 ff.). Im Unterschied zur Verfassung treffen das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und das darauf gestützte Verordnungsrecht bezüglich der zulässigen Nutzungen eine Unterscheidung zwischen Mooren (d.h. Moorbiotopen; Art. 23a NHG) und Moorlandschaften (Art. 23b NHG). Art. 23d NHG ersetzt für Moorlandschaf- ten das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch die Schutzzielverträglich- keit (BGE 138 II 281 E. 6.2). In diesem Sinn lässt Art. 23d Abs. 1 NHG die Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften zu, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (BGE 138 II 23 E. 3.3). Unter dieser Voraussetzung sind nach Abs. 2 dersel- ben Bestimmung insbesondere zulässig: a. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; b. der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; c. Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; d. die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infra- strukturanlagen. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind diese in Art. 23d Abs. 2 NHG genannten Nutzungen vor dem Hintergrund von Art. 78 Abs. 5 BV restriktiv auszulegen. Danach umfassen «Unterhalt» und «Erneuerung» im Sinn von Bst. b nur Massnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der bestehenden Baute im Rahmen der normalen Lebensdauer (BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 5.6 und 6.1; BVR 2024 S. 423 E. 4.2). Entscheidend ist dabei, dass der Unterhalt oder die Erneuerung der Werterhaltung dient, d.h. die Baute davor schützt, vorzeitig zu verfallen oder vor Ablauf der Lebensdauer ihrer Substanz unbe- nutzbar zu werden (BVR 2024 S. 423 E. 4.5). Umfasst sind sämtliche Arbei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 10 ten zur Instandhaltung (Reparaturen) und Modernisierung (Renovationen), soweit Umfang, Erscheinung, Bestimmung und Wert der Anlage unverändert bleiben, nicht dagegen Massnahmen zur Zweckänderung, zur Steigerung des Komforts bzw. zur Verschönerung (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 5.3, 1C_283/2017 vom 23.8.2017 E. 3.1). Für weitere als die in Art. 23d Abs. 2 NHG ausdrücklich genannten Nutzungen bleibt gemäss dem Bundesgericht nur ein sehr enger Raum (BGE 138 II 281 E. 6.3 mit Hinweisen), auch wenn die Aufzählung nicht abschliessend ist («insbe- sondere»; zum Ganzen BGE 138 II 281 E. 6.2). Unzulässig sind im Allge- meinen insbesondere der Wiederaufbau und Erweiterungen von bestehen- den Bauten und Anlagen sowie Neubauten, es sei denn, diese dienten – direkt oder indirekt – dem Schutz der Moorlandschaft (BGE 138 II 23 E. 3.3 mit Hinweis auch auf die Materialien; BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 5.6 und 6.1). Das Gesagte gilt analog für Infrastrukturanlagen. Denn fällt eine solche Anlage nicht unter Art. 23d Abs. 2 Bst. d NHG, weil sie nicht für die in Bst. a-c aufgezählten Nutzungen notwendig ist, so ist sie innerhalb der Moorlandschaft ebenfalls unzulässig (BGE 138 II 281 E. 6.3). Art. 5 Abs. 2 Bst. d der Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (SR 451.35; nachfolgend: MoorLV) sieht allerdings (in- direkt) vor, dass neue Bauten und Anlagen in Moorlandschaften unter be- stimmten weiteren Voraussetzungen bewilligt werden können, wenn sie von nationaler Bedeutung und unmittelbar standortgebunden sind sowie den Schutzzielen der Moorlandschaft nicht widersprechen (vgl. aber Peter M. Keller, in Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 23d N. 11, der die Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung in Frage stellt). 3.3 Als allgemeines Schutzziel für Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung gilt nach Art. 23c Abs. 1 NHG die Er- haltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Diese Bestimmung wird durch Art. 4 Abs. 1 MoorLV ergänzt: Danach ist in allen Objekten die Landschaft vor Veränderungen zu schützen, welche die Schön- heit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen (Bst. a); die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Struktu- ren sind zu erhalten, namentlich geomorphologische Elemente, Biotope, Kul-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 11 turelemente sowie die vorhandenen traditionellen Bauten und Siedlungs- muster (Bst. b). Besondere Rücksicht ist auf geschützte Pflanzen- und Tier- arten sowie gefährdete und seltene Pflanzen- und Tierarten zu nehmen (Bst. c) und es ist die nachhaltige moor- und moorlandschaftstypische Nut- zung zu unterstützen (Bst. d). Gemäss Art. 23c Abs. 2 NHG sorgen die Kan- tone für die Konkretisierung und Durchsetzung der Schutzziele und treffen rechtzeitig die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a MoorLV sorgen sie insbesondere dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinn der Raum- planungsgesetzgebung regeln, mit der MoorLV übereinstimmen. Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sind in den Objekten gemäss Art. 7 Abs. 1 MoorLV jegliche Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen sowie erhebliche Nutzungsänderungen verboten (Satz 1), wobei die Kantone Ausnahmen bewilligen können, sofern diese mit Art. 5 MoorLV vereinbar sind (Satz 2). 3.4 Art. 78 Abs. 5 BV definiert selber nicht, was unter einer Moorland- schaft von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung zu verstehen ist. Der Gesetzgeber hat in Art. 23b NHG Kriterien für die Um- schreibung der Moorlandschaften aufgenommen. Gemäss Art. 23b Abs. 1 NHG ist eine Moorlandschaft eine in besonderem Masse durch Moore ge- prägte, naturnahe Landschaft, deren moorfreier Teil zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung steht. Um von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung zu sein, muss die Moorlandschaft nach Art. 23b Abs. 2 NHG in ihrer Art einmalig sein oder in einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften zu den wertvollsten gehören. Gemäss Art. 23b Abs. 3 NHG bezeichnet der Bundesrat unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützens- werten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Be- deutung und bestimmt ihre Lage. Die Objekte sind im Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsinventar) in Anhang 1 der MoorLV aufgeführt. Der genaue Grenzverlauf der Objekte wird durch die Kantone festgelegt (Art. 3 Abs. 1 MoorLV). Diese hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentü- mer (Bst. a) und weitere betroffene Personen (Bst. b und c), die Gemeinden (Bst. d) und die beschwerdeberechtigten Organisationen (Bst. e) an. Ist der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 12 genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt, so trifft die zuständige kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit ei- nes Grundstücks zu einem Objekt, sofern die antragstellende Person ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung nachweisen kann (Art. 3 Abs. 3 MoorLV). 3.5 Der Kanton Bern hat am 8. Januar 2001 den Sachplan «Moorland- schaften» erlassen (einsehbar unter:, Rubri- ken «Raumplanungsthemen/Landschaft und Umwelt/Moorlandschaften»). Dieser konkretisiert die Schutzziele für die einzelnen im Moorlandschaftsin- ventar verzeichneten Moorlandschaften, die sich im Kantonsgebiet befinden (Ziff. 3 des Sachplans). Zudem sieht er vor, dass die Gemeinden im Verfah- ren für Nutzungspläne den genauen Grenzverlauf der Moorlandschaften festlegen (Ziff. 2.1) und bestimmen, welche Nutzungen auf welchen Flächen noch möglich sind und welche Schutz- und Unterhaltsmassnahmen allenfalls noch getroffen werden müssen, um die einzelnen Moorlandschaften in ihrer Eigenart zu erhalten (Ziff. 2.2). In Bezug auf die Moorlandschaft «Grande Cariçaie» sieht der Sachplan allerdings vor, dass keine zusätzliche kommu- nale Planung für den Vollzug der MoorLV notwendig ist, obwohl ihr Perimeter nicht in allen Teilen identisch ist mit dem kantonalen Naturschutzgebiet «Fa- nel» (Ziff. 2.5 und Ziff. 3, Objekt 416 [S. 64]). Fragen zum genauen Grenz- verlauf in dieser Moorlandschaft werden gemäss den Erläuterungen im Sachplan vom AGR nach Art. 3 Abs. 3 MoorLV beantwortet (Ziff. 2.5; vgl. E. 3.4 hiervor). Als spezifische Schutzziele für die Moorlandschaft «Grand Cariçaie» bestimmt der Sachplan u.a., dass die bezeichneten Moorbiotope in ihrer Gesamtfläche und in ihrer Qualität zu erhalten sind, dass Gebiete, welche bisher frei von Anlagen und Bauten sind, intakt und unverbaut erhal- ten bleiben müssen, sowie dass sich die Erholungsnutzung (insbesondere Campingplatz und Bootshafen) den Zielen des Biotop- und Landschafts- schutzes anpassen soll (Ziff. 3 S. 64). 4. Umstritten ist der genaue Grenzverlauf der geschützten Moorlandschaft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 13 4.1 Wie gesehen (vorne E. 3.4), hat der Gesetzgeber in Art. 23b NHG Kriterien für die Abgrenzung von Moorlandschaften vorgegeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind diese Kriterien nicht so präzise ge- fasst, dass sie in jedem Einzelfall zu klaren und eindeutigen Ergebnissen führen. Der Bundesrat verfügt bei ihrer Konkretisierung im Rahmen der In- ventarisierung der Moorlandschaften deshalb über einen gewissen Beurtei- lungsspielraum. Dies gilt vor allem, wenn es wie im vorliegenden Fall um die Abgrenzung des Perimeters am Rande einer Moorlandschaft geht: Die Frage, ob ein bestimmter Landschaftsteil noch eine hinreichend enge Bezie- hung zu den Mooren hat, lässt sich oft nicht eindeutig beantworten, so dass es mehrere mit dem Gesetz vereinbare, vertretbare Lösungen geben kann. Innerhalb dieses Rahmens ist der Bundesrat befugt, eine Moorlandschaft grosszügig abzugrenzen, unter Einbezug von Pufferzonen oder auch bereits überbauten moorfreien Flächen (vgl. BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 4 zum Ferienhausgebiet auf der St. Petersinsel). Andererseits kann er aber auch wenig bedeutende Land- schaftsteile, selbst solche mit einem gewissen Moorvorkommen, vom Peri- meter ausnehmen, wenn es die Interessenlage rechtfertigt (BGE 143 II 241 E. 7.4; BGer 1C_193/2024 und 1C_268/2024 vom 2.12.2025 E. 5.2; a.M. Peter M. Keller, a.a.O., Art. 23b N. 17). Hat sich der Bundesrat im Einver- nehmen mit dem betroffenen Kanton für eine – mit dem Gesetz vereinbare

– Grenzziehung entschieden, ist diese Abgrenzung von den kantonalen Behörden und Gerichten zu respektieren. Sie dürfen die Grenzziehung nur korrigieren, wenn der Bundesrat seinen Beurteilungsspielraum überschritten oder missbraucht hat (BGE 143 II 241 E. 6.2, 138 II 281 E. 5.4, 127 II 184 E. 5a/bb mit Hinweisen). Die Gerichte müssen prüfen, ob sich der Bundesrat an die gesetzlichen Vorgaben in Art. 23b NHG gehalten und seinen Beurtei- lungsspielraum dem Zweck des Gesetzes entsprechend und im Sinn des verfassungsrechtlichen Moorlandschaftsschutzes ausgeübt hat. Sie dürfen auch einschreiten, wenn der Bundesrat von einem falschen Sachverhalt aus- gegangen ist. Dagegen dürfen sie nicht eine vertretbare Abgrenzung der Moorlandschaft durch eine andere ersetzen (BGE 138 II 281 E. 5.4, 127 II 184 E. 5a/cc mit Hinweisen; BGer 1C_193/2024 und 1C_268/2024 vom 2.12.2025 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 14 4.2 Wie sich den Akten entnehmen lässt, hatte das Regierungsstatthal- teramt (RSA) im nachträglichen Baubewilligungsverfahren das AGR im Zu- sammenhang mit der Abgrenzung der Moorlandschaft ersucht, eine Feststel- lungsverfügung gemäss Art. 3 Abs. 3 MoorLV betreffend die Zugehörigkeit der Parzelle Nr. 1___ zur Moorlandschaft zu erlassen (vgl. Verfügung RSA vom 7.10.2021, Akten RSA 5C pag. 68); dies, nachdem die Beschwerdefüh- rerin den im Moorlandschaftsinventar festgelegten Perimeter in Frage ge- stellt hatte (vgl. Eingabe vom 21.9.2021 S. 6, Akten RSA 5C pag. 61). In der Folge holte das AGR beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Stellung- nahme zum Grenzverlauf der Moorlandschaft «Grand Cariçaie» im Bereich der Parzelle Nr. 1___ ein. In dieser erläuterte das BAFU den Bundesperime- ter wie folgt: Er verlaufe entlang der ursprünglichen Ausdehnung des Flach- moors, welche auf der Landeskarte von 1974 noch sichtbar sei, und sei ent- lang einer Höhenlinie sowie eines Gehölzes gezogen worden, welches heute wie damals den ökologischen und visuellen Abschluss der Moorlandschaft darstelle. Anlässlich der Aushebung des Zihlkanals seien die Moorflächen zwar durch Aufschüttungen auf die heutige Ausdehnung reduziert worden; die Parzelle Nr. 1___ sei jedoch im genannten Kontext klar zugehörig zur Moorlandschaft geblieben und vom Bundesrat korrekt abgegrenzt worden (Stellungnahme BAFU vom 6.12.2021 S. 2, Akten RSA 5C pag. 87). Das AGR gelangte daraufhin zum Schluss, dass die Moorlandschaftsgrenze auf der Parzelle Nr. 1___ im Wesentlichen entlang dieses Bundesperimeters festzulegen sei, womit sich der Bereich des Hafens in der geschützten Land- schaft befinde (Stellungnahme AGR vom 15.12.2021, Akten RSA 5C pag. 76 f.). Davon sind die Vorinstanzen ebenfalls ausgegangen (vgl. Verfü- gung der Regierungsstatthalterin vom 6.3.2023 Ziff. II.8 f., Akten RSA 5C pag. 127 f., und angefochtener Entscheid E. 4e und 6). 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Bundesrat bei der Festlegung seines Perimeters von einem falschen Sachverhalt ausgegan- gen sei. Im Bereich des grossen Hafens habe sich zu keinem Zeitpunkt je ein Moor irgendwelcher Art entwickelt, da dieses Gebiet im Rahmen der zweiten Juragewässerkorrektion aufgeschüttet worden sei und seit jeher ei- nen künstlich angelegten Bodenaufbau aus kiesigem und wasserdurchlässi- gem Material aufweise. Ein einfacher Spatenstich vor Ort oder auch ein Bag- gerschlitz würden das klar zeigen. Abgesehen davon sei die behauptete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 15 Moorlandschaft früher bis in die 1990er-Jahre als Ackerland bewirtschaftet worden, obschon ein Moor für den Anbau von Getreide, Gemüse oder ande- ren landwirtschaftlichen Produkten denkbar ungeeignet sei. Daraus ergebe sich, dass das Inventar lediglich «aus Helikoptersicht» geschaffen worden sei, ohne die Verhältnisse am Boden sowie in Bezug auf den Bodenaufbau und den Wasserhaushalt zu berücksichtigten. Ob ein Moor vorliege, müsse aber mit Bodenanalysen und anhand des Wasserhaushalts und typischer Pflanzenvorkommen usw. geprüft werden (vgl. Beschwerde Rz. 59 i.V.m. Rz. 18 und 32 f.). 4.4 Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen: Zum einen hat die Vorinstanz bereits darauf hingewiesen, dass die Moorlandschaft «Grande Cariçaie» erst im Jahr 1996 und damit mehr als 20 Jahre nach der Durch- führung der zweiten Juragewässerkorrektion ins Bundesinventar aufgenom- men worden ist (angefochtener Entscheid E. 4e). Es ist daher nicht anzu- nehmen, dass der Bundesrat die Aufschüttung im Bereich des Hafens über- sehen hat, zumal er sie bei der Festlegung des Perimeters des Flachmoors «Le Fanel» (Inventaraufnahme: 1994) offenbar berücksichtigte und vom Pe- rimeter ausschloss (vgl. das entsprechende Objektblatt; einsehbar im Geo- portal des Bundes unter:, Karte «Flachmoore»). Die Vorinstanz hat auch korrekt dargelegt, dass sich Moorlandschaften nicht auf die Fläche der Moore beschränken, sondern zusätzlich moorfreie Gebiete umfassen, die durch Moore besonders geprägt sind und zu diesen in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung stehen (angefochtener Entscheid E. 4e; vgl. auch vorne E. 3.4). Es erschliesst sich deshalb nicht, weshalb der Bundesrat verkannt haben soll, dass sich im Be- reich des Hafens heute kein Moor (mehr) befindet. Dass in einem Gebiet früher Ackerbau betrieben worden ist, bedeutet sodann nicht zwingend, dass dieses nicht in eine Moorlandschaft einbezogen werden könnte, sind land- wirtschaftliche Nutzungen in Moorlandschaften doch nicht grundsätzlich ver- boten (vgl. vorne E. 3.1). Abgesehen davon gibt es auch keine Hinweise, dass im Bereich des Hafens jemals Ackerbau betrieben worden ist. Eine fal- sche Sachverhaltsermittlung durch den Bundesrat ist daher nicht erkennbar. 4.5 Ferner ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Bundesrat bei der Fest- setzung des Moorlandschaftsperimeters seinen Beurteilungsspielraum über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 16 schritten oder missbraucht haben soll: Wie das BAFU dargelegt hat (vgl. vorne E. 4.2), verläuft der Bundesperimeter entlang der früheren Seeuferlinie bzw. der ursprünglichen Ausdehnung des Moores, die in der Landschaft an- hand der Topografie und der Vegetation (früheres Ufergehölz) auch heute noch erkennbar ist. Eine solche Abgrenzung entlang von natürlichen, im Gelände sichtbaren Gegebenheiten ist grundsätzlich sachgemäss und sinn- voll (BGE 143 II 241 E. 8). Es kann entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht gesagt werden, dass der fragliche Bereich der Parzelle Nr. 1___ «in keiner Beziehung zur Moorlandschaft» bzw. zu einem Moor stünde (vgl. Be- schwerde Rz. 33); vielmehr liegt er zwischen zwei grösseren Mooren des Flachmoors «Le Fanel» und grenzt im Westen, Süden und Osten praktisch unmittelbar an Moore an (vgl. Geoportal des Bundes, Karte «Flachmoore»; einsehbar unter:). Direkt südlich des Hafens befindet sich zudem der Schilfgürtel (vgl. dazu auch Luftbilder der Vorinstanz, Akten BVD 5A pag. 58a-v, sowie Fotos des Augenscheins der BVE vom 10.6.2011 im Verfahren RA Nr. 110/2002/81, Akten BVE 5D pag. 158 ff.). Dass der Bundesrat unter diesen Umständen von einer engen ökologischen, visuellen bzw. geschichtlichen Beziehung zwischen dem Moor und dem Gebiet um den Hafen ausgegangen ist, erscheint nachvollzieh- und vertretbar und ist nicht zu beanstanden. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist nicht entscheidend, dass sich das Gebiet «im unmittelbaren Umfeld des […] hart verbauten künstlichen» Zihlkanals befindet, zumal es nicht direkt an diesen angrenzt (Beschwerde Rz. 33). Weiter scheint sie zu übersehen, dass der [nahe] gelegene Campingplatz C._______ im Unterschied zum hier interes- sierenden Gebiet nicht direkt neben einem geschützten Flachmoor liegt; ent- gegen ihrer Auffassung ist es deshalb nicht widersprüchlich, dass der Bun- desrat diesen Campingplatz nicht in die Moorlandschaft miteinbezogen hat (vgl. Beschwerde Rz. 53). Unbehelflich ist sodann auch die Kritik, dass eine grosse Wasserfläche des Neuenburgersees der Moorlandschaft zugeschla- gen worden sei (vgl. ebenfalls Beschwerde Rz. 53), befindet sich das hier interessierende Gebiet doch an Land bzw. am Ufer. Ebenso wenig einzuse- hen ist schliesslich, weshalb der Bundesrat zu Unrecht für die Moorland- schaft, das Flachmoor und das Auengebiet unterschiedliche Perimeter fest- gelegt haben soll (vgl. Beschwerde Rz. 48 und 54). Denn wie bereits die Vor- instanz zutreffend festgehalten hat, schützen diese nicht dieselben Objekte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 17 (angefochtener Entscheid E. 4e). Mit ihren Argumenten gegen den Bundes- perimeter vermag die Beschwerdeführerin daher nicht durchzudringen. 4.6 Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass sich das AGR bei der Abgrenzung der Moorlandschaft auf der Parzelle der Beschwerde- führerin an der bundesrätlichen Grenzziehung orientiert hat, zumal die Kan- tone ohnehin vom Bundesperimeter grundsätzlich gar nicht abweichen dür- fen (BGE 127 II 184 E. 3c; Peter M. Keller, a.a.O., Art. 23b N. 20). Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb das AGR durch dieses Vorgehen das Lega- litätsprinzip verletzt haben soll (vgl. Beschwerde Rz. 44), da sich das Moor- landschaftsinventar entgegen der Beschwerdeführerin nicht nur an Behör- den, sondern auch an die Privaten richtet (Nina Dajcar, Natur- und Heimatschutz-Inventare des Bundes, Diss. Zürich 2010, S. 195; Bernhard Waldmann, a.a.O., S. 150). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das AGR habe ohne vorgängige Besichtigung der Örtlichkeiten über die Grenzziehung entschieden (vgl. Beschwerde Rz. 31) und dabei ihre privaten Interessen «vollkommen ausgeblendet» (Beschwerde Rz. 42), ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Vertreter des AGR am Augenschein der Regierungsstatthalterin teilgenommen hat (vgl. Akten RSA 5C pag. 19) und sie vor dem definitiven Entscheid über den genauen Perimeterverlauf zur Stellungnahme eingela- den wurde (vgl. Verfügung des RSA vom 21.12.2021, Akten RSA 5C pag. 77 f.). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (angefochtener Ent- scheid E. 4e, zweiter Absatz), vermag die Beschwerdeführerin sodann auch aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit bezüglich des umstrittenen Moor- landschaftsperimeters nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da sie das Ge- such um verbindliche Perimeterfeststellung freiwillig zurückgezogen hat (vgl. Schreiben vom 17.8.2022, Akten RSA 5C pag. 111). Weil für die BVD auch sonst kein ersichtlicher Grund bestand, um die vom AGR vorgenommene Abgrenzung der Moorlandschaft in Frage zu stellen, war sie nicht verpflichtet, diesbezüglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Sie hat die entspre- chenden Beweisanträge somit zu Recht abgelehnt. Soweit die Beschwerde- führerin beantragt, dass diese Beweismassnahmen im vorliegenden Verfah- ren nachzuholen seien (vgl. Beschwerde Rz. 34) bzw. Abklärungen zur Bo- denbeschaffenheit, dem Wasserhaushalt oder moortypischen Pflanzenvor- kommen anzuordnen (vgl. Beschwerde Rz. 32) und bei der Vorinstanz «die Unterlagen zur letzten Juragewässerkorrektion in Bezug auf die Aufschüt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 18 tungen am Zihlkanal» einzuholen seien (vgl. Beschwerde nach Rz. 37), wer- den diese Anträge ebenfalls abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2023 S. 407 E. 6.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). 5. Umstritten ist weiter, ob die unbewilligten Um- bzw. Neubauten den Vorga- ben von Art. 23d NHG entsprechen. 5.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es sich sowohl bei der Einwasserungsrampe, den Stegen, den Uferstabilisierungen und dem Ha- fendamm als auch beim Trockenplatz und dem Erschliessungsweg nicht um Bauten oder Anlagen gemäss Art. 23d Abs. 2 Bst. a, c oder d NHG handle (vgl. vorne E. 3.1). Für sie bzw. die unbewilligten Umbauten komme deshalb einzig eine Bewilligung gestützt auf die Besitzstandsregelung von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG in Frage. Bewilligungsfähig seien damit nur der Unterhalt oder die Erneuerung, soweit die Bauten bzw. Anlagen rechtmässig erstellt worden seien und die entsprechenden baulichen Massnahmen der Erhal- tung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht wider- sprächen. Die Einwasserungsrampe samt Seilwinde und Betonfundament, die Uferstabilisierungen und die Bootsstege stellten Neubauten dar, die den Besitzstand unabhängig davon sprengten, ob sie mit den Schutzzielen der Moorlandschaften vereinbar seien. Die Neubeplankung des Landestegs und die Planierung des Trockenplatzes seien als Erweiterungen der bestehen- den Anlagen und nicht bloss als Unterhalt oder Erneuerung zu qualifizieren. Auch diese Arbeiten könnten deshalb nicht nachträglich bewilligt werden, zu- mal der Landesteg und der Trockenplatz bzw. dessen Nutzung als Bootslie- geplatz auch gar nie rechtmässig bewilligt worden seien. Der Hafendamm sei in seinem Bestand zwar geschützt. Die vorgenommene Neuauffüllung mit Steinen und die damit verbundene Verbreiterung stellten aber ebenfalls kei- nen reinen Unterhalt im Rahmen der normalen Lebensdauer dar, sondern verlängerten die Lebensdauer des Dammes deutlich, was einem mindestens teilweisen Wiederaufbau gleichkomme und ebenfalls über den Besitzstand hinausgehe. Dies gelte auch für den Weg, da dieser verbreitert und damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 19 erweitert worden sei. Sein südlicher Abschnitt sei zudem als Neuanlage zu beurteilen, weil anstelle zweier Fahrspuren im Gras ein vollflächiger Mergel- belag mit einer Breite von 2,75 m eingebaut worden sei. Die Vorinstanz ge- langte deshalb zum Schluss, dass die Regierungsstatthalterin das nachträg- liche Baugesuch insbesondere aufgrund seiner Unverträglichkeit mit Art. 23d NHG zu Recht abgewiesen habe (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 6a-f). 5.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass alle Anlagen ge- stützt auf den Besitzstand von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG zu bewilligen seien: 5.2.1 In Bezug auf die Einwasserungsrampe bringt sie vor, dass sie diese Anlage im Rahmen der unbewilligten Arbeiten lediglich unterhalten bzw. er- neuert habe (vgl. Beschwerde Rz. 62, erstes Lemma). Dass sie die frühere Rampe abbrechen und an einem anderen Ort neu erstellen liess, bestreitet sie hingegen nicht (vgl. insb. Erläuterungen vom 13.1.2021 zum nachträgli- chen Baugesuch «Sanierungsarbeiten Hafenanlage» [nachfolgend: Erläute- rungen zum Baugesuch] Ziff. 2, Akten RSA 5C pag. 22 ff.). Wie die Vorin- stanz zu Recht erkannt hat, stellt dieser vollständige Abbruch mit anschlies- sender Verlegung einen Neu- oder zumindest einen Wiederaufbau der An- lage dar, die beide von der Besitzstandsgarantie nicht gedeckt sind (vorne E. 3.2). Nachdem die Beschwerdeführerin die frühere Einwasserungsrampe selber abgebrochen hat, kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass der Hafen ohne Einwasserungsrampe nicht funktioniere (vgl. Beschwerde Rz. 62, erstes Lemma); dies umso weniger, als die Einwasserungsrampe als baulich und funktional selbständige Anlage im Rahmen von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG ohnehin separat und nicht in einer Gesamtbetrachtung mit dem Hafen zu beurteilen ist (vgl. BVR 2024 S. 423 E. 4.8; VGE 2021/206 vom 21.9.2022 E. 5.6 [bestätigt durch BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024]). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Bestandesschutz in Bezug auf die Einwasserungsrampe verneint hat. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass es sich bei den Bootsstegen – mit Ausnahme von einem – entgegen der Vorinstanz um keine neuen Anlagen handle; drei der vier Bootsstege seien lediglich saniert worden. Die neue Materialisierung ganz aus Holz könne unter den Begriff

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 20 des Unterhalts oder der Erneuerung im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG subsumiert werden (Beschwerde Rz. 62, viertes Lemma). – Auch dieser Ein- wand ist unbehelflich. Denn die Erläuterungen zum Baugesuch (Akten RSA 5C pag. 22 ff.) bestätigen jedenfalls, dass die früheren, aus Metallkonstruk- tionen bestehenden Bootsstege bei den unbewilligten Arbeiten vollständig abgebrochen und durch neue Holzkonstruktionen ersetzt worden sind, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet (vgl. dazu insb. die Fotos auf S. 4 der Erläuterungen sowie den Hinweis, dass die neuen Holzpfähle ohne ma- schinelle Hilfsmittel von Hand in den Untergrund getrieben worden sind). Da unter diesen Umständen zumindest von einem unzulässigen Wiederaufbau auszugehen ist, vermöchte sich die Beschwerdeführerin selbst dann nicht mit Erfolg auf den Besitzstand zu berufen, wenn die Vorinstanz die Boots- stege zu Unrecht als Neubauten bezeichnet hätte. Ob die früheren Boots- stege besitzstandsgeschützt waren (vgl. Beschwerde Rz. 61), kann daher offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob die übrigen im Hafen vorhande- nen Stege anzahlmässig ungenügend und stark sanierungsbedürftig sind (vgl. Beschwerde Rz. 62, viertes Lemma). 5.2.3 Hinsichtlich des Landestegs argumentiert die Beschwerdeführerin, dass dieser entgegen der Vermutung der Vorinstanz nicht breiter beplankt worden sei (Beschwerde Rz. 62, drittes Lemma). Sie geht aber nicht näher auf den Umstand ein, dass für den Landesteg keine Baubewilligung vorhan- den ist (vgl. dazu auch das E-Mail der Gemeinde vom 21.7.2023, wonach in ihrem Archiv keine solche vorhanden sei, Akten BVD 5A pag. 63). Soweit die Beschwerdeführerin auf Pläne einer Bauvoranfrage aus dem Jahr 2010 ver- weist, in denen die Stege eingetragen seien (vgl. Beschwerde Rz. 62, viertes Lemma), ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Bauvoranfrage lediglich die Be- deutung eines Ersuchens um Rechtsauskunft über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens hat (Zaugg/Ludwig, Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu den Art. 32-44 N. 5) und daher über die Bewilligungsfähigkeit nichts aussagt. Entgegen ih- rer Ansicht vermag daran auch nichts zu ändern, dass die Amts- und Fach- stellen gegen die Darstellung der Stege in den Plänen nicht opponiert haben sollen, zumal die hier umstrittenen Stege soweit ersichtlich gar nicht Gegen- stand der damaligen Bauvoranfrage waren. Im Übrigen bestreitet die Be- schwerdeführerin nicht, dass der Landesteg erst nach dem 1. Juni 1983 er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 21 stellt worden ist (zur Massgeblichkeit dieses Datums vgl. Art. 25b NHG sowie BGer 1A.126/1998 vom 26.2.1999, in ZBl 2000 S. 431 und URP 2000 S. 658 E. 2 und VGE 2021/371 vom 24.3.2025 E. 5.2), und stellt auch nicht in Ab- rede, dass die Baute zum Zeitpunkt ihrer Erstellung baubewilligungspflichtig war. Insofern ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die nicht zu beanstanden sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c; zum Erstellungs- zeitpunkt vgl. auch Infrarot-Luftbild der Swisstopo vom 26.6.1986 [LUBIS infrarot_000-014-392], auf dem kein Landesteg erkennbar ist; einsehbar un- ter:, Karte «Luftbilder swisstopo infrarot»). Der Lande- steg ist damit ebenfalls nicht besitzstandsgeschützt. 5.2.4 In Bezug auf die unbewilligten Uferstabilisierungen bzw. Holzpfahlrei- hen hat die Vorinstanz festgehalten, dass keine Anhaltspunkte bestünden, wonach das Ufer in den fraglichen Bereichen bereits vorher gestützt worden wäre. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos zeigten keine solchen Stabilisierungen (angefochtener Entscheid E. 7d a.E.). Die Be- schwerdeführerin behauptet dagegen, dass die Uferstabilisierungen entge- gen der Vorinstanz nicht neu seien, sondern nur die bisherigen Stabilisierun- gen erneuerten (vgl. Beschwerde Rz. 62, fünftes Lemma). Für diesen be- haupteten Sachumstand legt sie jedoch keine Belege vor. Mit ihrem vagen Hinweis, dass die Ufer bei der Aufschüttung im Rahmen der zweiten Jurage- wässerkorrektion «grösstenteils mit Metalllarsen gestützt» worden seien, vermag sie die angeblich bestehenden Uferstabilisierungen nicht zu bele- gen, zumal es hier ohnehin um Stabilisierungen aus Holz und Juramergels- teinen und nicht um Metallverbauungen geht. Wie bereits die Vorinstanz er- wogen hat (angefochtener Entscheid E. 7c), enthält auch der Amtsbericht des kantonalen Tiefbauamts vom 22. August 2011 keine solchen Anhalts- punkte, da dort lediglich von Verbauungen unterhalb der Wasseroberfläche die Rede ist (vgl. Akten BVE 5D pag. 212). Es ist deshalb nicht zu beanstan- den, dass die BVD in Bezug auf die Uferstabilisierungen einen Besitzstand nach Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG verneint hat. 5.2.5 Hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit des Trockenplatzes bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, der Besitzstand gelte nicht nur für die An- lage als solche, sondern auch für deren Nutzung. Wenn an der Stelle des Trockenplatzes gemäss den Überbauungsvorschriften zum Uferschutzplan

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 22 sogar Mobilheime hingestellt werden dürften, müsse es auch zulässig sein, dort Boote hinzustellen, zumal der Trockenplatz der Nutzung des Hafens diene und sich die abgestellten Boote auch nicht ständig dort befänden, son- dern nur dann, wenn sie nicht im Wasser seien (Beschwerde Rz. 62, sechs- tes Lemma). – Diese Einwände verfangen ebenfalls nicht: Es trifft zwar zu, dass das Abstellen von Mobilheimen am Standort des planierten Trocken- platzes gemäss Art. 5.1 der Überbauungsvorschriften zum Uferschutzplan zulässig ist. Die Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften richtet sich aber nach Art. 23d Abs. 2 NHG, weshalb allein entscheidend ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. auch hinten E. 6). Wie die Vorinstanz rich- tig erkannt hat, handelt es sich beim im Winter 2016/2017 planierten Tro- ckenplatz im Übrigen um eine Neuanlage, für die der Besitzstand von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG nicht zum Tragen kommt. Der Trockenplatz be- zweckt zudem eine intensivere Nutzung des Hafens, was im Widerspruch zu den Schutzzielen der Moorlandschaft steht (vgl. vorne E. 3.5 a.E.). Selbst wenn die Planierung als Umbau eingestuft würde, wäre sie somit nicht von der Besitzstandsgarantie erfasst (vgl. vorne E. 3.1). Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin weder die vorinstanzliche Feststellung, dass die Nutzung des Bootsliegeplatzes nie bewilligt worden sei (vgl. dazu auch Aus- kunft der Gemeinde vom 21.7.2023, wonach in ihrem Archiv kein Baugesuch für den Trockenplatz vorhanden sei; Akten BVD 5A pag. 63), noch untersteht die blosse Nutzung der entsprechenden Fläche als Bootsliegeplatz der Be- sitzstandsgarantie. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Abstellen und Lagern von Booten und Schiffen oder Transportfahrzeu- gen auf dieser Fläche als rechtswidrig beurteilt hat. 5.2.6 In Bezug auf den Hafendamm hält die Beschwerdeführerin den Aus- führungen der Vorinstanz schliesslich einzig entgegen, dass die Beschrän- kung des Unterhalts auf die normale Lebensdauer nicht rechtmässig sei (Be- schwerde Rz. 62, zweites Lemma). Diese Auffassung ist indessen unzutref- fend (vgl. vorne E. 3.2). Auch hinsichtlich des Hafendamms vermag die Be- schwerdeführerin deshalb nicht aufzuzeigen, inwiefern sie sich auf den Be- sitzstand berufen kann. 5.3 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Besitzstandsgarantie von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 23 schwerdeführerin keinen Anspruch auf nachträgliche Legalisierung der vor- stehend genannten Anlagen verleiht. Zum fehlenden Besitzstand in Bezug auf den Erschliessungsweg äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, wes- halb insofern auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 6f). Weiter ist nicht ersichtlich, dass die streitigen Anlagen gestützt auf Art. 23d Abs. 2 Bst. a, c oder d NHG bewilligt werden könnten. Da den Anlagen keine nationale Bedeutung zu- kommt und sie weder direkt noch indirekt den Zielen der Moorlandschaft die- nen (vgl. Amtsbericht Naturschutz vom 24.2.2021 Ziff. 1.5.2 S. 3 f., Akten RSA 5C1, wonach die Anlagen der Erhaltung der für die betreffende Moor- landschaft typischen Eigenheiten vielmehr widersprechen), können sie im Rahmen von Art. 23d NHG auch nicht als neue Anlagen bewilligt werden (vgl. vorne E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Gutachten betreffend den ehemaligen Campingplatz D._______ behauptet, die Vorinstanz sei bei der Anwendung von Art. 23d NHG «nicht von den kor- rekten Rahmenbedingungen» ausgegangen (vgl. Beschwerde Rz. 60), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn gemäss dem in der Beschwerde zi- tierten Auszug aus dem Gutachten wurde dort in Bezug auf den Camping- platz der Beschwerdeführerin lediglich festgestellt, dass der Besitzstand an- ders als beim Campingplatz D._______ nicht durch Nutzungsverträge zeit- lich eingeschränkt sei. Es gibt aber keine Hinweise, dass die Vorinstanz dies verkannt hätte. Abgesehen davon befasst sich das Gutachten nicht vertieft mit der Tragweite der Besitzstandsgarantie für die umstrittenen Bauten und Anlagen. 6. Steht nach dem Gesagten fest, dass die umstrittenen Anlagen bzw. Nutzun- gen in der Moorlandschaft «Grande Cariçaie» rechtswidrig sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verweigerung der nachträglichen Bau- bewilligung bestätigt hat. Ob die Anlagen neben den Vorschriften zum Moor- landschaftsschutz auch weiteren bau-, planungs- oder umweltrechtlichen Vorgaben widersprechen, braucht unter diesen Umständen nicht weiter ge- prüft zu werden. Offenbleiben kann ebenfalls, ob im Bereich des Hafens ein vorsorgliches Bauverbot nach Art. 7 MoorLV gilt (vgl. Beschwerde Rz. 41

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 24 und 57), da die Anlagen selbst dann nicht bewilligt werden könnten, wenn kein solches gälte (vgl. bereits angefochtener Entscheid E. 6a und Vernehm- lassung BVD S 2). Anders als die Beschwerdeführerin meint, ergibt sich ein Anspruch auf nachträgliche Legalisierung der streitigen Anlagen oder Nut- zungen auch nicht aus der von ihr erwähnten Konzession für die Stationie- rung von 28 Booten im Hafen (vgl. Beschwerde Rz. 63 mit Verweis auf Bei- lage 3 zur Beschwerde vor der Vorinstanz, Akten BVD 5A nach pag. 21), weil es in dieser offenbar um die Stationierung von Booten im Hafen und nicht um die Erstellung von Bauten oder um die Lagerung von Booten an Land geht. Ferner bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, mit der Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs zuzuwarten, bis das AGR die Revision der kommunalen Uferschutzplanung genehmigt oder der Kanton einen grundei- gentümerverbindlichen Naturschutzbeschluss erlassen hat (vgl. Be- schwerde Rz. 38-58), da weder die Gemeinde noch der Kanton im Bereich des Hafens Anlagen oder Nutzungen erlauben können, die aufgrund des übergeordneten Bundesrechts in einer geschützten Moorlandschaft verbo- ten sind (Art. 49 Abs. 1 BV). Inwiefern daran etwas ändern soll, dass der Kanton seine «Hausaufgaben» beim Vollzug der bundesrechtlichen Vorga- ben angeblich seit mehr als 20 Jahren nicht gemacht habe (vgl. Beschwerde Rz. 39 und 57), ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beantragte Verfahrens- sistierung abgelehnt hat (vgl. angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 1). Der Antrag um Sistierung des Verfahrens (RB 2; vgl. vorne Bst. C) und der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag um Einholung der «Unter- lagen zur Revision der Uferschutzplanung aus den Jahren 2007-2008» (Be- schwerde Rz. 35 f.) werden deshalb ebenfalls abgewiesen. 7. Zu beurteilen ist des Weiteren, ob die Wiederherstellungsanordnungen rechtmässig sind. 7.1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer solchen ausgeführt, ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Weil der Wiederherstellung des rechtmässigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 25 Zustands massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Bau- und Planungsrechts zukommt, sind formell rechtswidrige Bauten und Nutzungen, die nicht nachträglich legalisiert werden können, grundsätzlich zu beseitigen bzw. untersagen (statt vieler BGE 136 II 359 E. 6; Zaugg/Lud- wig, a.a.O., Art. 46 N. 8). Allerdings ist zu beachten, dass die Wiederherstel- lung eine Eigentumsbeschränkung darstellt. Die Wiederherstellungsverfü- gung muss deshalb auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentli- chen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrund- satz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilli- gungsdekret, BewD; BSG 725.1]; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit weiteren Hinweisen). 7.2 Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung (S. 4) richtig ausgeführt hat, findet sich die gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellungsanord- nungen in Art. 46 BauG (vgl. E. 7.1 hiervor; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erneut rügt, der genaue Grenzverlauf der Moorlandschaft sei im Bereich ihrer Parzelle noch nicht nutzungsplanerisch festgelegt worden (Beschwerde Rz. 67), ver- mag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7.3 Die BVD ist davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann, da sie im baurechtlichen Sinn bösgläubig vorgegangen sei. Sie habe bereits mehrmals ohne Bewilli- gung Bauten und Anlagen erstellt und sei von den Behörden auch mehrfach darauf hingewiesen worden, dass für jegliche Arbeiten um eine Bewilligung zu ersuchen sei. Spätestens seit Dezember 2000, als die Gemeinde wegen verschiedener unbewilligter Arbeiten auf der Parzelle Nr. 1___ der Be- schwerdeführerin einen Baustopp erlassen habe, habe ihr bewusst sein müssen, dass die Erstellung von Bauten und Anlagen ohne (Ausnahme-)Be- willigung unzulässig sei. Das Konzept der B.______ AG vom 23. August 2011, welches die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gegen die Wiederherstellungsverfügung des Regierungsstatthalters von Erlach vom

5. April 2002 eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern, weil dieses Konzept im Beschwerdeentscheid der BVE vom 15. November 2011 ledig- lich erwähnt, aber nicht genehmigt worden sei. Bauten und Anlagen wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 26 Bootsstege, Wege, Trockenplätze usw. seien ohnehin nicht Gegenstand des Konzepts gewesen. Abgesehen davon hätten die Fachbehörden in ihren Stellungnahmen an die Beschwerdeführerin zum Konzept ausdrücklich fest- gehalten, dass selbst die dort erwähnten Unterhaltsarbeiten bewilligungs- pflichtig seien (angefochtener Entscheid E. 7c). 7.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Erwägung der Vorinstanz, wonach das Konzept der B.______ AG nicht verbindlich sei, sei nicht korrekt. Denn in Dispositiv-Ziff. III/1 des Beschwerdeentscheids der BVE vom 15. Novem- ber 2011 werde auf dieses Konzept verwiesen und es sei auch eine Ent- scheidbeilage. Entgegen der Vorinstanz habe sie deshalb annehmen dürfen, sie sei zur Ausführung der fraglichen Arbeiten berechtigt gewesen (Be- schwerde Rz. 65). – Dem kann nicht gefolgt werden: Eine Bauherrschaft kann nur gutgläubig sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt (BGE 132 II 21 E. 6.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz überzeugend ausgeführt hat, war das bei den hier um- strittenen Bauarbeiten in den Jahren 2016/2017 nicht der Fall, nachdem die Gemeinde im Jahr 2000 gegenüber der Beschwerdeführerin einen Baustopp wegen unbewilligter Arbeiten im Bereich des Hafens ausgesprochen hatte und die Beschwerdeführerin aufgrund des bereits durchgeführten Baupoli- zeiverfahrens wissen musste, dass sich die Vorhaben in verschiedenen Schutzgebieten befinden. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, haben die Fachämter die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Konzept der B.______ AG (Akten BVE 5D pag. 215 ff.) zudem darauf hingewiesen, dass sogar die dort erwähnten Unterhaltsarbeiten Baubewilligungen erfor- dern könnten (vgl. Stellungnahme des Fischereiinspektorats vom 8.8.2011, Akten BVE 5D pag. 206 f., und Stellungnahme des kantonalen Tiefbauamts vom 22.8.2011, Akten BVE 5D pag. 21 f.; ferner VGE 2021/206 vom 21.9.2022 E. 4 [bestätigt durch BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024]). Bei gehöriger Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin deshalb wissen müssen, dass die umstrittenen Arbeiten baubewilligungspflichtig waren. Entgegen ih- rer Auffassung hat ihr die Vorinstanz den guten Glauben daher zu Recht abgesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 27 7.5 Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden (wirtschaftli- chen) Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1). Ein Verzicht auf Wiederher- stellungsmassnahmen kommt in diesen Fällen vor allem in Betracht, wenn es an deren Verhältnismässigkeit im Sinn der Zwecktauglichkeit (Eignung) fehlt, indem diese das betroffene Schutzgebiet stärker beeinträchtigen wür- den als das Belassen des widerrechtlichen Zustands (BGE 123 II 248 E. 4b). Zu verzichten ist trotz Bösgläubigkeit auch, wenn die Wiederherstellungs- massnahme durch kein konkretes öffentliches Interesse gedeckt ist (BVR 2002 S. 8 E. 4e; zum ganzen Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c mit weiteren Hinweisen). 7.6 Anders als die Beschwerdeführerin meint, kommt hier ein Verzicht auf die Wiederherstellungsmassnahmen nicht in Betracht: 7.6.1 Zunächst besteht am Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung ein gewichtiges öffentliches Interesse (vgl. etwa BGE 123 II 248 E. 4c, BGer 1A.40/2005 vom 7.9.2005 E. 6.2). Warum sich dies im vorliegenden Fall anders verhalten sollte, weil der Cam- pingplatz der Beschwerdeführerin im Unterschied zum Campingplatz D._______ rechtmässig ist (vgl. Beschwerde Rz. 68), ist nicht nachvollzieh- bar. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, der Rückbau der Bootsstege liege nicht im öffentlichen Interesse, weil sich die neu errichteten Holzstege im Vergleich zu den früheren Metallstegen besser in die Umgebung einpass- ten und die Unfallgefahr reduzierten (Beschwerde Rz. 69, erstes Lemma), übersieht sie zudem, dass die Stege bei einem Rückbau gar keine Unfallge- fahr oder (Moor-)Landschaftsbeeinträchtigung mehr darstellen. Anhalts- punkte für ihre pauschale Behauptung, dass der von der ANF zur Schonung der Schutzgebiete empfohlene Rückbau der Uferstabilisierungen «vermut- lich mehr Schaden als Nutzen» anrichten soll (Beschwerde Rz. 26), beste- hen ferner keine (vgl. Amtsbericht Naturschutz vom 24.2.2021 Ziff. 1 und 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 28 Mit Blick darauf, dass die umstrittenen Anlagen eine Nutzungsintensivierung ermöglichen und sich die Erholungsnutzung gemäss den Schutzzielen der Moorlandschaft den Zielen des Biotop- und Landschaftsschutzes anzupas- sen hat, kann überdies auch nicht bloss von einer geringfügigen Abweichung vom Erlaubten gesprochen werden (vgl. vorne E. 3.3 und 3.5 a.E.). 7.6.2 Auch sonst vermag die Beschwerdeführerin nicht plausibel aufzuzei- gen, weshalb die Wiederherstellungsanordnungen Recht verletzen sollen. Dass die abgebrochene Einwasserungsrampe aus imprägnierten Bahn- schwellen bestand und hochgiftiges Benzopyren ins Wasser abgegeben ha- ben soll (vgl. Beschwerde Rz. 69, zweites Lemma), fällt bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahmen nicht ins Gewicht, da nicht vor- gesehen ist, dass die Bahnschwellen wieder eingebaut werden. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses am Schutz der Moorlandschaften und der fehlenden Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin erscheinen die Wiederherstellungsanordnungen auch als zumutbar, zumal die Beschwerde- führerin ihren Campingplatz und insbesondere auch den Seezugang im Be- reich des Hafens weiterhin nutzen kann (vgl. bereits angefochtener Ent- scheid E. 7e). Die vorgeschlagene, aber lediglich vage umschriebene «Kom- pensationsmassnahme», anstelle der streitbetroffenen Stege «einige andere Stege (aus Metall) vollständig zurückzubauen» (Beschwerde Rz. 69, erstes Lemma), stellt zudem weder eine geeignete Massnahme dar, um den recht- mässigen Zustand wiederherzustellen, noch ist ersichtlich oder dargelegt, in- wiefern sie den Schutz der Moorlandschaft besser gewährleisten sollte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf diesen Vorschlag nicht näher eingegangen ist. Ein Verzicht auf die Entfernung der Uferstabili- sierungen kommt mit Blick auf die Schutzziele der Moorlandschaft ebenfalls nicht in Betracht (Beschwerde Rz. 69, drittes Lemma). Soweit die Beschwer- deführerin im Weiteren bemängelt, dass der Rückbau des Landestegs und das Verbot für die Benützung des Trockenplatzes für das Abstellen und La- gern von Booten und Schiffen unverhältnismässig seien, begründet sie dies nicht näher (vgl. Beschwerde Rz. 69, viertes und fünftes Lemma), weshalb insofern auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 7f).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 29 7.7 Somit erweisen sich die Wiederherstellungsanordnungen bzw. die mit ihnen verbundenen Eigentumsbeschränkungen als rechtmässig. 8. Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, dass die Vorinstanz keinen Au- genschein und keine Parteianhörung durchgeführt hat. 8.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht. Danach haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf die Ab- nahme von Beweisen, soweit sie rechtserheblich sind. Welche Beweismittel rechtserheblich sind, entscheidet sich danach, über welche Sachverhaltsele- mente und Tatsachen für die Anwendung der in Frage stehenden Normen Beweis zu führen ist. Dies ergibt sich wiederum aus dem materiellen Recht (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.4 mit Hinweisen, 137 II 266 E. 3.2). Indessen ver- leiht das rechtliche Gehör keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 130 II 425 E. 2.1). Auch der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Ver- hältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGer 1C_56/2021 vom 23.9.2022 E. 2.1, 1C_129/2021 vom 9.2.2022 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen auch Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 26 ff., Art. 21 N. 18). 8.2 Die Vorinstanz hat die Durchführung eines Augenscheins und einer Parteianhörung mit der Begründung abgelehnt, dass sie die massgeblichen Sachverhaltselemente aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten und ins- besondere anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos habe überprüfen bzw. feststellen können. Es sei nicht nötig zu klären, ob Ufervegetation oder geschützte Pflanzen oder Tiere von den durchgeführten Arbeiten konkret betroffen seien, weil der Bauabschlag aus anderen Grün- den erteilt worden sei. Da entgegen der Beschwerdeführerin auch keine Wi- dersprüche in den Amts- und Fachberichten ersichtlich seien, sei insofern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 30 ebenfalls kein Grund für die Durchführung eines Augenscheins erkennbar (angefochtener Entscheid E. 9b). 8.3 Was die Beschwerdeführerin gegen diese Ausführungen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Wie sich aus dem Gesagten ergibt, war für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nicht ausschlaggebend, ob sie mit der Neubeplankung der Stege aus Holz anstatt Metall «die Situation […] ver- bessert» hat, ob allenfalls im Bereich des Hafens gar keine Ufervegetation besteht oder ob es aufgrund der Immissionen des nahegelegenen Kieswerks wenig wahrscheinlich ist, dass es sich beim Gebiet rund um den grossen Hafen um den wichtigsten Brutplatz der Schweiz für Wasser- und Zugvögel handelt (vgl. Beschwerde Rz. 24, 25 und 62, viertes Lemma). Diese behaup- teten Umstände musste die Vorinstanz deshalb nicht näher abklären (zutref- fend Vernehmlassung BVD S. 3). Ebenso wenig musste sie mittels Augen- scheins oder Parteianhörung überprüfen, ob überhaupt eine Beeinträchti- gung der Moorlandschaft besteht (vgl. Beschwerde Rz. 24), da dies bei nicht bewilligungsfähigen Anlagen und Nutzungen, die wie die vorliegenden den Schutzzielen der Moorlandschaft widersprechen, ohne weiteres angenom- men werden kann. Allfällige sichtbare Hinweise auf die behaupteten früheren Uferstabilisierungen hätte die Beschwerdeführerin sodann anhand von Fo- tografien ins Verfahren einbringen können. Anders als sie meint (Be- schwerde Rz. 24), war die Vorinstanz daher auch nicht verpflichtet, «mit ei- ner Besichtigung vor Ort und im Parteiverhör» zu klären, ob solche Ufersta- bilisierungen vor 2016/2017 bereits bestanden haben. Gleiches gilt in Bezug auf ihre nicht weiter begründete Behauptung, wonach die Entfernung der Holzpfahlreihen «mehr Schaden als Nutzen» anrichten soll (vgl. Beschwerde Rz. 26), da weder entsprechende Hinweise bestehen noch auf der Hand liegt, inwiefern ein Augenschein mit Instruktionsverhandlung oder eine Par- teianhörung in dieser Hinsicht zu neuen entscheidrelevanten Erkenntnissen hätte führen können. Worin die angeblichen «Ungereimtheiten» und «Wider- sprüche zwischen einzelnen Amts- und Fachberichten» bestehen sollen, legt die Beschwerdeführerin sodann auch vor Verwaltungsgericht nicht schlüssig dar (vgl. Beschwerde Rz. 11 und 28). Entgegen ihrer Auffassung ist es des- halb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Durch- führung eines Augenscheins und einer Parteianhörung abgewiesen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 31 8.4 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren um Durch- führung eines Augenscheins mit Instruktionsverhandlung ersucht (vgl. Be- schwerde Rz. 29), wird dieser Antrag unter Verweis auf das Gesagte eben- falls abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung bereits vorne E. 4.6). 8.5 Für den Fall, dass kein Augenschein stattfindet, hat die Beschwerde- führerin ihren Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nach Art. 6 EMRK (vgl. Beschwerde Rz. 9-12) nachträglich zurückgezogen (Schreiben vom 28.8.2026 [act. 11]; vgl. vorne Bst. C). Auf eine solche Verhandlung kann deshalb ebenfalls verzichtet werden. 9. 9.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist deshalb abzuweisen. Da die Wiederherstellungsfristen gemäss ange- fochtenem Entscheid während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ab- gelaufen sind, sind praxisgemäss neue anzusetzen. Die Vorinstanz hat an- geordnet, dass die Arbeiten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands in den Monaten November 2023 bis Februar 2024 durchzuführen seien und das Benützungsverbot für den Trockenplatz ab 1. März 2024 gelte (vgl. vorne Bst. B). Da die Bauarbeiten nicht während der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere, Vögel und Amphibien (Anfang März bis Mitte Juli) durchgeführt werden dürfen (vgl. Stellungnahme ANF vom 4.9.2023, Akten BVD 5A pag. 72), wird der Zeitraum für die Durchführung der Bauar- beiten neu auf November 2026 bis Februar 2027 angesetzt. Das Benüt- zungsverbot für den Trockenplatz gilt neu ab 1. März 2027. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine ange- fallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 32 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Der Zeitraum für die Durchführung der Rückbauarbeiten wird auf Novem- ber 2026 bis Ende Februar 2027 festgesetzt, wobei die Arbeiten bis am

28. Februar 2027 abgeschlossen sein müssen. Das Benützungsverbot für den Trockenliegeplatz gilt ab 1. März 2027.

4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.

5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

6. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Gampelen

- Bundesamt für Umwelt

- Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen:

- Regierungsstatthalteramt Seeland

- Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2026, Nr. 100.2023.330U, Seite 33 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.